Haftung des Vermieters bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Haftung des Vermieters bei vorgetäuschtem Eigenbedarf
23.09.2018

Eine aktuelle Entscheidung aus Berlin zeigt erneut die Risiken des Vermieters auf, wenn er es mit seiner Eigenbedarfskündigung „nicht so ernst“ meinte. Konkret hatte der Vermieter einer Wohnung Eigenbedarf für ein Familienmitglied und dessen Familien angemeldet und seine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses hierauf gestützt. Nachdem der Mieter auszog, ist das Familienmitglied nicht in die Wohnung eingezogen. Soweit noch kein Problem. Denn kann der Vermieter plausibel begründen, warum der Eigenbedarf nachträglich weggefallen ist, bleibt die Eigenbedarfskündigung dennoch wirksam. Aber Vorsicht! Die Gerichte stellen an die plausible Begründung des nachträglichen Wegfallens strenge Anforderungen. Wenn der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in Tat umsetzt, liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben ist. Kann der Vermieter den Wegfall des Eigenbedarfs nicht plausibel begründen, hat er dem ehemaligen Mieter Schadensersatz zu leisten, insbesondere die Erstattung der Umzugskosten und der Mehrkosten der neuen Wohnung (Differenz der neuen höheren Miete und der geringeren alten Miete).

Landgericht Berlin, Urteil vom 05.03.2018 – 64 S 72/17

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay


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