Von Birken und Nachbarn

Von Birken und Nachbarn
27.12.2019

Von Birken und Nachbarn

In einem Nachbarschaftsstreit hatte der BGH zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Entfernung einer Birke besteht, wenn diese den Nachbarn stört. Das Gericht sah diesen Anspruch nicht als gegeben an, wenn der Nachbar die (landesrechtlichen) Abstandregelungen eingehalten hat. Auch ein Ausgleichsanspruch für die natürlichen Immissionen steht dem Nachbarn nicht zu (BGH, Urteil vom 20. September 2019, Az. V ZR 218/18).

Fall

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in einem Abstand von mindestens zwei Meter zur Grundstücksgrenze drei ca. 18 Meter hohe, gesunde Birken. Insbesondere in der Vegetationsperiode kommt es zu Pollenflug und Herabfallen der leeren Zapfen („Würstchen”). Die kleinen Blätter und Würstchen, aber auch der Reiser führen zu einem erhöhten Reinigungsaufkommen auch auf dem Grundstück des Klägers. Daher verlangt er die Entfernung der Bäume, hilfsweise eine Zahlung eines Ausgleichsanspruchs. Das Landgericht hat den Eigentümer des Birkengrundstücks zur Entfernung der Bäume verurteilt. Dagegen hat er Revision eingelegt.

Entscheidung

Mit Erfolg, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschied. Der BGH gesteht dem Eigentümer des Nachbargrundstücks zu, dass dieses beeinträchtigt ist und dass nur das Fällen der Bäume diese Beeinträchtigung beseitigt. Allerdings verneint der BGH den Beseitigungsanspruch mit der Begründung, dass der Nachbar nicht Störer sei, weil er nicht zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat. Maßgebend ist, dass sich die Nutzung des Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Diese ordnungsgemäße Bewirtschaftung ist in der Regel dann gegeben, wenn die nachrechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Diese Vorschriften sollen gerade den Ausgleich zwischen den Nachbarn schaffen und für Rechtsfrieden sorgen.

Es ergibt sich nichts anderes daraus, dass der Nachbar an einer Birkenpollenallergie leidet. Diese individuellen gesundheitlichen Dispositionen sind Nachbarschaftsverhältnis mit dem aktuellen Nachbarn nicht zu berücksichtigen.

Der Ausgleichsanspruch für die erlittenen bzw. zukünftigen Beeinträchtigungen scheidet aus, weil es sich um natürliche Immissionen handelt, für die der Eigentümer des mit den Birken bewachsenen Grundstücks selbst nicht verantwortlich ist.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay


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