Vorsichtshalber doch alles beurkunden lassen?

Vorsichtshalber doch alles beurkunden lassen?
29.09.2018

Ein Bauträger verkaufte mit notariell geschlossenem Kaufvertrag drei Eigentumswohnungen und erklärte zugleich die Auflassung zu Gunsten der Käufer. Zu einer Grundbucheintragung der Käufer und Zahlung des Kaufpreises ist es noch nicht gekommen. Der Käufer minderte den Kaufpreis. Der Bauträger bestätigte dies mit “zur Kenntnis genommen und anerkannt“ per einfachem Schreiben. Der Käufer zahlte daraufhin den geminderten Kaufpreis. Der Bauträger machte klageweise die Differenz geltend, weil „geminderter Kaufpreis“ hätte beurkundet werden müssen, damit er wirksam ist.

Das Oberlandesgericht Stuttgart gab dem Bauträger Recht. Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedurfte der Änderungsvertrag (über den Kaufpreis) zu dessen Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Die notarielle Beurkundung sei solange erforderlich, bis es zur grundbuchrechtlichen Eigentumsumschreibung gekommen ist.

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.09.2017 – 10 U 140/16 (nicht rechtskräftig)

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pexels


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