Duldungspflicht des Mieters

Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an der Mietsache hat der Mieter zu dulden (§§ 555a Abs. 1, 555d Abs. 1 BGB). Die Duldungspflicht beinhaltet, dass der Mieter dem Vermieter und den Handwerkern Zutritt zur Mietsache gewähren muss und, dass er die Arbeiten nicht behindern darf.

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