Form des Mietvertrags

Ein Mietvertrag kann grundsätzlich formlos, d.h. auch mündlich geschlossen werden. Wird ein befristeter Mietvertrag, der für eine längere Zeit als ein Jahr geschlossen wurde, allerdings nicht in schriftlicher Form vereinbart, dann gilt er für unbestimmte Zeit (§ 550 BGB). § 550 BGB findet auch Anwendung auf wesentliche Änderungen eines Mietvertrages. Mustervorlagen zum Thema Mietvertrag finden Sie hier.

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