Haftung

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden enstanden ist, hat nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Nach Art. 82 Abs. 4 und 5 DSGVO haften mehrere Verantwortliche bzw. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, die an derselben Vereabreitung beteiligt sind, gegenüber dem Betroffenen als Gesamtschuldner auf Schadenersatz.

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