Informationspflichten

Die DSGVO verlangt Transparenz bei der Datenerhebung und Datennutzung. In den Artt. 13 und 14 sieht die DSGVO deswegen diverse Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen vor. Werden die personenbezogenen Daten direkt beim Betroffenen erhoben, dann ist dieser nach Art. 13 DSGVO bereits bei der Erhebung der Daten u.a. auf die Identität des Verantwortlichen, die Verarbeitungszwecke und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, über etwaige Empfänger der Daten, die Dauer, für die die Daten gespeichert werden sollen sowie über sämtliche Betroffenenrechte (Auskunftsrecht, Anspruch auf Berichtigung und Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchsrecht, Recht auf Datenübertragbarkeit, Recht auf Widerruf der Einwilligung, Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde). Wenn die Erhebung der personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erfolgt, sondern bei einem Dritten, z.B. bei einer Auskunftei, dann ist der Betroffene nach Art. 14 DSGVO innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb eines Monats zu informieren. Zusätzlich zu den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO ist der Betroffene über die Kategorie der Personenbezogenen Daten zu unterrichten, die verarbeitet werden und über die Quelle, aus der die personenbezogenen Daten stammen.

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