In der DSGVO existieren an mehreren Stellen Öffnungsklauseln, die den einzelnen Mitgliedstatten die Möglichkeit geben, individuelle nationale Regelungen zur Ausgestaltung des Datenschutzrechts zu treffen. Eine Öffnungsklausel enthält z.B. Art. 84 Abs. 1 DSGVO, wo es den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, Sanktionen für Verstöße gegen die DSGVO festzusetzen.