Wirtschaftlichkeitsgebot

Der Vermieter hat bei der Verursachung von Betriebskosten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB bzw. § 24 Abs. 2 Satz 1 II. BV und § 20 Abs. 1 Satz 2 NMV zu beachten. Danach hat der Vermieter die vertragliche Nebenpflicht, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen.

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