Formerfordernis bei Abschluss und Kündigung des Mietvertrages
Beschreibung
Kursbeschreibung
Von der Schriftform bis zur digitalen Signatur – diese Regeln sollten Verwalter unbedingt kennen
Warum überhaupt Formvorschriften?
Formvorschriften schaffen Rechtssicherheit, verhindern übereilte Entscheidungen und sichern die Beweisbarkeit. Besonders bei langfristigen oder wirtschaftlich bedeutenden Verträgen wie Mietverhältnissen ist das unverzichtbar.
Welche Form ist wann erforderlich?
Ein Mietvertrag kann grundsätzlich mündlich geschlossen werden – doch für befristete Laufzeiten über ein Jahr gilt die Schriftform (§ 550 BGB). Ab 1. Januar 2025 gilt bei neuen Gewerberaummietverträgen: Textform genügt. Dennoch bleibt die Dokumentation entscheidend.
Stellvertretung und Vollmachten
Bei Vertragsabschluss und insbesondere bei Kündigungen ist klar zu dokumentieren, wer für wen handelt. Eine Kündigung durch einen Bevollmächtigten ist nur wirksam, wenn eine Originalvollmacht beigefügt ist – andernfalls kann der Mieter diese zurückweisen (§ 174 BGB).
Die Kündigung rechtssicher zustellen
Eine Kündigung muss bei Wohnraummietverhältnissen schriftlich erfolgen – per Unterschrift im Original. Zugangsnachweis ist Pflicht. Sicherste Wege: Boten mit Dokumentation oder Zustellung per Gerichtsvollzieher. Einwurfeinschreiben gilt als zugestellt – Rückschein-Einschreiben birgt Risiken.
Digitalisierung: Was gilt bei elektronischer Signatur?
Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die Unterschrift, erfüllt die Form und wird künftig relevanter. Voraussetzung: Identifizierung durch zertifizierte Vertrauensdiensteanbieter, z. B. per Video-Ident oder Signaturkarte.
Textform für Gewerberaum ab 2025 – neue Risiken
Was vereinfacht klingen soll, birgt neue Unsicherheiten: Unübersichtliche E-Mail-Korrespondenz, unklare Einigung, Beweisprobleme. Empfehlung: weiter klare Dokumente mit erkennbaren Vertragsbestandteilen und Unterschrift – auch digital.
AGB, Widerruf, Verbraucherschutz – was gilt im Mietrecht?
AGB unterliegen strengen Anforderungen (§§ 305 ff. BGB) – z. B. bei Schönheitsreparaturen. Ein Widerrufsrecht besteht meist nur bei Fernabsatz – und entfällt bei vorheriger Wohnungsbesichtigung.
Inhalte nach MaBV
- 2.1 Bürgerliches Gesetzbuch
- 2.1.1 Allgemeines Vertragsrecht
- 2.1.2 Mietrecht
- 5.4.1 Vermietung
- 5.4.1.2 Ausgestaltung des Mietvertrages
- 8. Verbraucherschutz
Inhalte nach DIHK-Rahmenlehrplan
- 2.2. Bürgerliches Gesetzbuch
- 2.2.1. Allgemeines Vertragsrecht
- 2.2.2. Mietrecht
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