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Formerfordernis bei Abschluss und Kündigung des Mietvertrages

Beschreibung

Bei der Vermietung von Immobilien - ob als Ganzes oder als Wohnung oder als Gewerbeeinheit - es geht immer um große Vermögenswerte. Hinzu kommt, dass Wohnraummietverhältnisse oft unbefristet sind und Gewerberaummietverhältnisse Laufzeiten bis zu 30 Jahren haben. Schon auf Grund der langen Laufzeit kann viel passieren. Gut ist es dann, wenn die Parteien klar definiert haben, welche Pflicht den Vermieter und den Mieter trifft - möglichst schriftlich. Kommt es zum Streit, muss vor Gericht oft Beweis geführt werden - mit Urkunden ist das in der Regel einfacher. Schriftform ist daher sinnvoll und teilweise gesetzlich vorgeschrieben. Worauf ist bei der Form sowohl beim Abschluss als auch bei der Kündigung des Mietvertrages zu achten?

Schwerpunkte:
Vertragsabschluss
Schriftform im Mietrecht
Qualifizierte elektronische Signatur
Kündigung


Video schauen – Fragen beantworten – MaBV-Bescheinigung bekommen

Immobilienverwalter sind nach Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Wer als Immobilienverwalter nicht bereits als zertifizierter Verwalter im Sinne von § 26a Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gilt, muss für die Verwalterzertifizierung eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) ablegen. Dabei gilt die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung - ZertVerwV). 

Zuordnung zur Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV):
MaBV 2.1 Bürgerliches Gesetzbuch
MaBV 2.1.1 Allgemeines Vertragsrecht
MaBV 2.1.2 Mietrecht
MaBV 5.4.1 Vermietung
MaBV 5.4.1.2 Ausgestaltung des Mietvertrages
MaBV 8. Verbraucherschutz

Zuordnung Zertifizierungsverordnung IHK Rahmenlehrplan:
DIHK 2.2. Bürgerliches Gesetzbuch
DIHK 2.2.1. Allgemeines Vertragsrecht
DIHK 2.2.2. Mietrecht

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Dauer: 00:49:00

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