Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DS-GVO
Vier Jahre nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung machen immer mehr Mieter Ansprüche nach Art. 15 DS-GVO geltend. Vermieter wissen oft nicht, wie sie reagieren sollen und erteilen eine unvollständige oder gar keine Auskunft. Doch was kann der Mieter dann tun? Was droht dem Vermieter?
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1,9 Mio. € Bußgeld gegen Wohnungsunternehmen
Ein typisches Datenschutzthema im Zusammenhang mit dem Mietrecht ist die Erfassung von Daten von potentiellen Mietern im Rahmen der Mietselbstauskunft. Doch auch über die Mieterselbstauskunft hinaus hat ein Bremer Wohnungsunternehmen Daten erhoben, nämlich Daten zum Körpergeruch, über die Frisur oder das persönliche Auftreten. Der Bremer Datenschutzbeauftragte hat nicht nur deswegen ein Bußgeld über 1,9 Mio. € verhängt.
Daten zur Frisur und zum Körpergeruch sind personenbezogene Daten. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Daten im Rahmen der Anbahnung eines Mietverhältnisses. Damit lag ein Verstoß gegen Art. 6 DS-GVO vor. Darüber hinaus hat das Wohnungsunternehmen gegen das Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten verstoßen, indem sie Informationen über die Hautfarbe, die ethnische Herkunft, die Religionszugehörigkeit, die sexuelle Orientierung und den Gesundheitszustand der Mietinteressent*innen sammelte. Dies ist nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO ausdrücklich untersagt. Es lag noch ein weiterer Verstoß gegen die DS-GVO vor, denn auch auf Auskunftsbegehren nach Art. 15 DS-GVO hat das Unternehmen nicht reagiert.
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Das Pendeln zum Stadtrand
In Zeiten steigender Mieten in den Ballungsräumen „behalten“ immer mehr Mieter ihre günstigen Wohnungen, auch wenn sie selbst ausziehen. Um dann aber doch Miete zu sparen, bitten einige dieser Mieter um die Erlaubnis diese Wohnung unterzuvermieten. Muss der Vermieter diese erteilen?
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