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Formulierung Mietvertragsvorlage Sie können formulieren: „Das Mietverhältnis beginnt am 01.05.2019 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis frühestens zum Ablauf von 15 Monaten nach Mietbeginn von beiden Parteien mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats, das heißt frühestens zum 31.07.2020, ordentlich kündbar ist.“

Oder: „Das Mietverhältnis beginnt am 01.05.2019 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis frühestens zum 31.07.2020 von beiden Parteien mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündbar ist.“

Dann kann das Mietverhältnis frühestens am 31.07.2020 enden, wenn die Kündigung bis zum 3. Werktag des Mai 2020 bei Ihnen eingeht. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung schon am 3. Mai 2019 ausgesprochen wird, auch dann endet das Mietverhältnis erst zum 31.07.2020. In der Formulierung wird nicht untersagt zu kündigen, sondern nur die Mindestdauer des Vertrags festgelegt. Eine Kündigung kann auch schon vor Ablauf des benannten Zeitraums ausgesprochen werden, sie kann aber frühestens zum 31.07.2020 wirken.

Der formularvertragliche Kündigungsausschluss ist für höchstens vier Jahre nach Vertragsabschluss zulässig. Die Zulässigkeit eines solchen Kündigungsausschlusses folgt aus § 557a Abs. 3 BGB. Danach kann das Kündigungsrecht für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist dann nach § 557a Abs. 3 S. 2 BGB frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig. Die Gerichte vertreten hier die Auffassung, dass ein beiderseitiger Kündigungsausschluss nicht nur für Staffelmietverträge, sondern auch in anderen Mietverträgen formularvertraglich für vier Jahre vereinbart werden kann.
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Zwei unterschiedliche Kautionsforderungen

Ich habe folgende Situation: Ein Pärchen hatte eine Wohnung gemeinsam angemietet. Beide haben sich getrennt und nun den Mietvertrag gemeinsam gekündigt. Ich wurde gebeten, mit dem Mieter einen neuen Mietvertrag als alleinigen Mieter abzuschließen; dies wird auch erfolgen. Die ehemalige Mieterin fordert die Zahlung der gesamten Kaution an sie; sie hätte diese bei Einzug allein entrichtet. Der Mieter gibt an, die Hälfte der Kaution stünde ihm zu. Die Mieter sprechen mittlerweile nicht mehr miteinander.

Frage: Muss ich der Frau die gesamte Kaution oder nur anteilig, d.h. die Hälfte auszahlen?

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Die Mieter können nur gemeinsam Auszahlung der Kaution (an den einen oder anderen oder anteilig) verlangen, denn sie sind Gesamtgläubiger. Eine solche gemeinsame Erklärung kann auch in getrennten Schreiben erfolgen; die Erklärungen müssen dann aber inhaltlich übereinstimmen. Solange übereinstimmenden Erklärungen der Mieter erfolgen, wie mit der Kaution zu verfahren ist, schulden Sie keine Auszahlung und solange sollten Sie auch nicht auszahlen.

Sie sollten beide Mieter darauf hinweisen, dass wegen der widersprüchlichen Aufforderungen zunächst keine Auszahlung erfolgen wird und dass Sie die Kaution erst auszahlen werden, wenn übereinstimmende Erklärungen der Mieter vorliegen.