LEWENTO - Immobilien / Wohnungs­­eigentümer­­gemeinschaft / Anfechtung

Die in einer Eigentümerversammlung verkündeten Beschlüsse können innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung durch Einreichung einer Klage beim zuständigen Amtsgericht angefochten werden.

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Immobilien / Wohnungs­­eigentümer­­gemeinschaft / Anfechtung

Die in einer Eigentümerversammlung verkündeten Beschlüsse können innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung durch Einreichung einer Klage beim zuständigen Amtsgericht angefochten werden. Zustellungen sind in der Regel an den Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer zu bewirken (§ 45 Abs. 1 WEG). Für den Fall, dass der Verwalter als Gegner an dem Verfahren beteiligt ist oder die Gefahr eines sonstigen Interessenkonflikts besteht, erfolgt die Zustellung an einen sogenannten Ersatzzustellungsvertreter, der von den Wohnungseigentümern zu bestimmen ist (§ 45 Absatz 2 WEG). Der Ersatzzustellungsvertreter und sein Vertreter sind durch Beschluss mit Stimmenmehrheit zu bestellen, auch wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist. Ein angefochtener Beschluss ist solange schwebend wirksam, bis das Gericht ihn für unwirksam erklärt. Für den Verwalter bedeutet dies, dass er trotz Anfechtungsverfahrens zur unverzüglichen Umsetzung des Beschlusses verpflichtet ist. Bei einer zu erwartenden Anfechtung kann es deswegen ggf. zweckmäßig sein, ein Zeitfenster für die Umsetzung des Beschlusses mit zu beschließen.

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