Verlängerung der kurzen Verjährungsfrist unwirksam

Verlängerung der kurzen Verjährungsfrist unwirksam
09.11.2017

Endet das Mietverhältnis, so verjähren die Ansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache 6 Monate nachdem der Vermieter die Mietsache zurückbekommt.

Eine Verlängerung dieser kurzen Verjährungsfrist durch eine entsprechende vorformulierte Vereinbarung im Mietvertrag ist unwirksam, weil dies dem ausdrücklichen Ziel des Gesetzgebers einer möglichst schnellen Klärung der Ansprüche der Mietparteien entgegensteht.

BGH, Urteil vom 08.11.2017 – VIII ZR 13/17

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay


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