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Bestellung des Wohnungseigentums-Verwalter
Nach §26 WEG wird über die Bestellung und die Abwahl des Verwalters per Beschluss durch die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit entschieden.
Fachwissen
Als Verwalter kann ein externer Dritter oder auch ein Miteigentümer bestellt werden. Der Verwalter kann maximal für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum jedoch höchstens für drei Jahre (§ 26 Abs. 1 S. 2 WEG).
Die wiederholte Bestellung desselben Verwalters ist unbeschränkt oft zulässig, bedarf aber stets einer erneuten Beschlussfassung.
Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters sind weitreichend und ergeben sich im Einzelnen aus § 27 WEG. Auf Grund der gesetzlich geregelten Aufgaben, die dem Verwalter insbesondere auch einen eigenen Entscheidungsspielraum im Umgang mit personenbezogenen Daten einräumen, wird der WEG-Verwalter als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO betrachtet.
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