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Datenschutz trifft Wohnungseigentum

Datenschutz trifft Wohnungseigentum

Kein Berichtigungsanspruch bei Schadensberichten?

24.09.2025
Ein aktueller Fall aus dem Saarland zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen personenbezogenen Daten und Sachdaten sein kann – und was das für die Datenverarbeitung bedeutet. Mit dem Fall war bereits 2021 der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Saarland befasst und dann das Verwaltungsgericht des Saarlandes. Was war passiert?



Wasserschaden im Privatkeller

Eine Wohnungseigentümerin meldete einen Wasserschaden in ihrem Privatkeller. Das von der Gebäudeversicherung beauftragte Gutachterunternehmen stellte den Schadensort außerhalb des Kellers fest und übermittelte den Bericht an die Versicherung – inklusive des Namens der Eigentümerin.

Die Eigentümerin war mit der Darstellung nicht einverstanden, weil das Wasser vor und nicht in ihrem Keller aus dem Rohr austrat, und machte gegenüber dem Gutachter Berichtigungs- und Löschansprüche nach Art. 16 und 17 DSGVO geltend. Dieser änderte den Bericht aber nicht. Die Eigentümerin sah sich durch die fehlerhafte Darstellung des Schadensorts in ihren Rechten verletzt und beschwerte sich bei der Datenschutzbehörde.

Die Entscheidung der Datenschutzbehörde

Die zuständige Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab – mit einer bemerkenswerten Begründung:

- Angaben zu Schadensort und -ursache sind keine personenbezogenen Daten, da sie sich auf ein objektives Ereignis beziehen.
- Der Name der Eigentümerin wurde nicht unzulässig verarbeitet, sondern im Rahmen der Schadensabwicklung korrekt verwendet.
- Der Schadensbericht sei eine fachliche Bewertung, vergleichbar mit einer rechtlichen Analyse, und daher nicht Gegenstand eines datenschutzrechtlichen Berichtigungsanspruchs.

Verwaltungsgericht bestätigt die Auffassung

Die Eigentümerin klagte gegen den Bescheid und verlor. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes entschied:

- Die Angaben im Schadensbericht seien Sachdaten, keine personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO.
- Ein datenschutzrechtlicher Berichtigungsanspruch könne nicht zur inhaltlichen Korrektur eines Gutachtens genutzt werden.
- Auch die Löschung personenbezogener Daten sei nicht gerechtfertigt, da die Verarbeitung rechtmäßig erfolgte.

Bedeutung für die Praxis

Für den Datenschutz ergibt sich daraus eine wichtige Erkenntnis: Nicht jede subjektiv als falsch empfundene Darstellung in einem Gutachten oder Bericht begründet datenschutzrechtliche Ansprüche.

Andererseits müssen wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes einer Rechtsprechung des OVG Greifswald widerspricht. In dem Urteil vom 14.12.2023 (1 LZ 413/21) heißt es, dass das Sachverständigengutachten als Ganzes ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn in dem Immobiliengutachten die Adresse des Gebäudes und bildliche Aufnahmen vorhanden sind und die Sachangaben Auswirkungen auf die Grundeigentümer haben kann. In dem Verfahren ging es aber nicht um eine Korrektur des Gutachtens (Art. 16 DSGVO), sondern um einen Auskunftsanspruch (Art. 15 SGVO).

Was heißt das konkret?

✅ Gutachten dürfen personenbezogene Daten enthalten, wenn sie zur Abwicklung eines Schadensfalls erforderlich sind.
❌ Berichtigungs- oder Löschansprüche können nicht zur inhaltlichen Korrektur fachlicher Bewertungen genutzt werden.
⚠️ Grenzfälle bleiben schwierig: Bei gebäudespezifischen Angaben kann ein Personenbezug vorliegen – etwa bei Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO.

Fazit

Der Fall zeigt, wie wichtig eine sorgfältige datenschutzrechtliche Prüfung ist – gerade bei Schadensfällen, Gutachten und der Kommunikation mit Versicherungen. Für Eigentumsgemeinschaften und Vermieter bedeutet das: Transparenz, Dokumentation und klare Prozesse sind der Schlüssel zur rechtssicheren Praxis.

Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: LEWENTO













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