Energie, Information und kein Ende

Energie, Information und kein Ende

Worüber müssen Vermieter kurzfristig informieren

25.01.2023

Information nach § 9 EnSikuMaV

In der EnSikuMav sind Maßnahmen zur Energieeinsparung für den laufenden Winter getroffen worden. Sie enthält Informationspflichten der Vermieterinnen und Vermieter gegenüber den Mieterinnen und Mietern über die Energieverbräuche und Energiekosten im Jahr 2021 sowie zu den zu erwartenden Kostensteigerungen. Wir haben dazu und zur Information nach § 5 EWSG Muster erstellt.

Außerdem soll über Einsparpotentiale informiert werden und konkret darüber, wie sich Einsparungen auf die zu erwartenden Kosten auswirken. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geht davon aus, dass durch die Absenkung der Raumtemperatur um 1ºC in der Heizperiode, 6% der Heizenergie eingespart werden kann. Dies sind zwar Näherungswerte und abhängig beispielsweise auch vom Wetter und den in der Heizperiode herrschenden Temperaturen, aber mit den Berechnungen nach dieser Annahme können Sparpotentiale klarer dargestellt werden. 

Vermieter geben die Informationen zu den aktuellen Preisen, die sie von ihren Versorgern erhalten haben an die Mieter weiter. 

Wenn das Haus mehr als 10 Wohneinheiten hat, teilen die Vermieter den Mietern für ihre jeweilige Wohneinheit bis zum 31. Oktober 2022 zusätzlich spezifische Informationen über den Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit, über die bei unverändertem Energieverbrauch zu erwartenden Energiekosten und Kostensteigerungen sowie die für ihre jeweilige Wohneinheit spezifischen Reduktionspotenziale bei einer Temperaturreduktion von einem Grad Celsius mit, heißt es im Gesetz. Die individualisierte Mitteilung muss spätestens bis zum 31. Januar 2023 versendet werden. Die Informationen sind unverzüglich erneut zur Verfügung zu stellen, wenn der Gebäudeeigentümer nach einem Anstieg des Preisniveaus von seinem Versorger informiert worden ist. Weiter müssen Hinweise mitgeteilt werden, wo und wie sich die Nutzer von Wohnungen, also die Mieter, über Einsparmöglichkeiten im Hinblick auf Strom und Heizung informieren können.

Es gilt also: auch wenn die erstgenannten Fristen abgelaufen sind, so ist die Pflicht zur Information dennoch noch nicht entfallen. Wir empfehlen daher weiterhin, den Mietern diese Informationen zur Verfügung zu stellen, denn weiterhin sollten wir alle Energie einsparen und uns er Einsparpotenziale bewusst werden.

Information nach § 5 EWSG

Im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz sind Entlastungen für Mieterinnen und Mieter oder selbstnutzende Wohnungseigentümer*innen oder auch Gewerbetreibende beschlossen worden. Der Staat übernimmt einen Teil der Kosten des Jahres 2022, wenn die Einheit mit Gas oder Fernwärme beheizt wird. Auch dort sind Informationspflichten geregelt. Die Nutzer sollen jeweils über die hier geleisteten Hilfen des Bundes informiert werden. Wenn also der Energieversorger Vermietern aber auch Gemeinschaften der Wohnungseigentümer mitgeteilt hat, wie hoch dieser Entlastungsbetrag war, muss diese Information an die Nutzer weitergereicht werden.
Die Muster für die Informationen nach § 9 EnSikuMav und § 5 EWSG finden sie hier.

Wir werden zeitnah ein weiteres Muster für die Information nach dem EWPG (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz) erstellen und dies hier an dieser Stelle ankündigen. Es wird also mit Beiträgen zur Energieversorgung weitergehen.

Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
Bildnachweis: Pixabay

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