Ordentliche Kündigung des Vermieters

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat. Wann ein berechtigtes Interesse insbesondere besteht, ist in § 573 Abs. 2 BGB geregelt (schuldhafte nicht unerhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter, Eigenbedarf, Verwertungsabsicht).

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