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Kurioses aus dem Mietrecht zum Jahreswechsel 2025/2026

Kurioses aus dem Mietrecht zum Jahreswechsel 2025/2026

The Same Procedure As Last Year

17.12.2025
Unserer inzwischen lieb gewonnenen Tradition folgend, habe ich erneut zu kuriosen Fällen aus dem Miet- und Wohnungseigentumsrecht recherchiert. Ich versuche auch diese Beiträge immer unter ein bestimmtes Thema zu stellen, es ging bereits um Männer, um Tiere oder um Geld. Selbstverständlich auch immer um Mietrecht, z.B. um Mängelgewährleistung. Heute soll es um das Thema Schmutz gehen. Auch das ist ein Thema, das uns Frauen oft ärgert.

Schmutzige(?) Betten

In einem Fall des LG Karlsruhe hatte die GdWE in der Hausordnung vereinbart: „Aus den Fenstern darf nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt werden. Auch darf dort keine Wäsche aufgehängt werden."

Frau Holle (Name geändert) hängte bzw. legte seit 30 Jahren regelmäßig Kissen und Bettdecken zum Lüften über die Fensterbrüstung des geöffneten Schlafzimmerfensters. Die Pechmarie (Name geändert) in der darunterliegenden Wohnung störte sich daran, immer wieder sollen Staub, Haare und Ähnliches dadurch in ihre Wohnung gelangt sein. Die Pechmarie verlangte von Frau Holle Unterlassung.

Ohne Erfolg, der Pechmarie entsteht kein Nachteil, der bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Das LG befand, dass das Auslüften von Wäsche in vielen Haushalten üblich ist und sich daher als sozial adäquat darstellt. Dazu gehört es aber auch, dass sich auch mal ein Haar lösen und in die Räume anderer Bewohner gelangt. Das Gericht bezweifelt, dass durch das Auslegen tatsächlich im nennenswerten Umfang Haare und Staub herabrieseln.

Auch aus der Hausordnung ergibt sich nichts anderes. Nach dem Wortlaut ist das Auslüften von Bettwaren am Fenster nicht untersagt. Frau Holle darf daher weiter die Betten auslüften – aber wohl nicht ausschütteln. Also gibt es wohl wieder wenig Schnee. (vgl. Landgericht Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 4.12.2023, Az. 11 S 85/21)






Schmutziges Treppenhaus

Das Amtsgericht Münster hat sich in mehreren Verfahren mit Mietminderung wegen eines verschmutzten Treppenhauses beschäftigt. Eine Mieterin eines Mehrfamilienhauses hielt einen Hund, vermied es aber, mit ihm Gassi zugehen - jedenfalls vor die Haustür. Bis vor die Wohnungstür schaffte es der Hund noch. Im Urteil heißt es, dass es im Treppenhaus zu erheblichen Geruchsbelästigungen kam, auf Deutsch heißt das, es stank bestialisch. Eine Nachbarin minderte um 25 %.

Das sei zu viel, so das Gericht. Lediglich eine Minderung von 20 % sei angemessen, denn die Nutzung der Wohnung war nicht beeinträchtigt. Beeinträchtigt war lediglich die Nutzung des Treppenhauses. Einerseits kann ich den Ärger der Nachbarin nachvollziehen, andererseits erscheint die Bewertung der Nutzung des Treppenhauses mit 1/5 der gesamten Wohnraumnutzung als sehr großzügig, denn auch das Treppenhaus konnte noch genutzt werden - nur eben mit zu gehaltener Nase. (AG Münster, Urteil vom 22.6.1995 – 8 C 749/94)

Schmutzige Gartenzwerge

Die einen Nachbarn sind zu sauber und die anderen … nicht. Jedenfalls besteht Streitpotential unter Nachbarn. Dabei müssen wir aufpassen, dass wir nicht beleidigen, sondern sachlich bleiben. Auch unsere Vertreter dürfen nicht beleidigen. Juristisch gesehen sind Vertreter Personen, die eigene Willenserklärungen in fremden Namen abgeben. Nach einer Entscheidung des AG Grünstadt gibt es auch „werkstoffgewordene“ Stellvertreter. Was war passiert?

Das Verhältnis zweier Nachbarn war aufs äußerste gespannt. Einer der Nachbarn war künstlerisch begabt und fertigte Tonfiguren, die in dem Verfahren als Frustzwerge bezeichnet wurden. Es handelt sich dabei um Gartenzwerge, die verschiedene für einen Gartenzwerg untypische Posen und Gesten einnehmen. So streckt einer die Zunge heraus und erhebt den Mittelfinger, ein anderer beugt sich mit heruntergelassenen Hosen nach vorne und zeigt sein entblößtes Hinterteil, einer hält sich die Nase zu und schließt dabei die Augen, ein anderer zeigt einen Vogel und ein weiterer verkörpert einen Scharfrichter. Ein weiterer Zwerg wurde einem Baum im Garten erhängt.

Der andere Nachbar klagte auf Beseitigung und Unterlassung und hatte dabei Erfolg. Die Frustzwerge seien werkstoffgewordene Stellvertreter menschlicher Phantasie, deren Gestik, Körperhaltung, konkreter Verwendungszusammenhang oder Gestaltungsweise im Übrigen ehrverletzende oder beleidigende Wirkung zugesprochen werden kann. Der Frustzwergenschöpfer könne sich gegenüber seinem massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Nachbarn nicht auf die Freiheit der Kunst berufen. (AG Grünstadt, Urteil vom 11.2.1994 – 2a C 334/93)

Also

In unserer Anwaltsrunde besprechen wir täglich unsere Fälle und manchmal auch Fragen des täglichen Lebens. Heute war Thema: Wozu müssen wir eigentlich Goethe und Schiller kennen? Nun habe ich diesen Beitrag verfasst und zitiere Friedrich Schiller: „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“ Mit dieser Weisheit verabschieden wir das Jahr 2025 und wünschen Ihnen nicht nur einen guten Rutsch ins Jahr 2026, sondern auch nette Nachbarn.

Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay







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