Sonderkündigungsrecht

Nach § 561 BGB steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete) oder § 559 BGB (Modernisierungsumlage) geltend macht. In diesen Fällen kann der Mieter das Mietverhältnis bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

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