Mieterauswahl und Mieterselbstauskunft: Was ist rechtlich erlaubt?
Beschreibung
Wie Immobilienverwalter rechtssicher und datenschutzkonform den passenden Mieter finden
Worauf es bei der Mieterauswahl wirklich ankommt
Was dürfen Hausverwalter und Vermieter von Mietinteressenten eigentlich erfragen? Die MaBV-konforme Video-Schulung mit Fachanwältin Katharina Gündel bringt Licht ins datenschutzrechtliche Dickicht – praxisnah, rechtssicher und auf dem neuesten Stand der Datenschutzkonferenz.
Datenschutz und Mietrecht: Die rechtlichen Grundlagen
Immobilienverwalter verarbeiten regelmäßig personenbezogene Daten. Doch nicht jede Information darf erhoben oder dauerhaft gespeichert werden. Die DSGVO verlangt Nachweisbarkeit (Accountability), Datenminimierung und Zweckbindung – auch bei Mietinteressenten.
Drei Stufen – drei rechtliche Spielräume
Die Datenschutzkonferenz unterscheidet drei Stufen: Erstkontakt, konkreter Anmietungswunsch und Vertragsabschluss.
• Beim Erstkontakt sind nur Name und Kontaktdaten zulässig. Weitere Daten gelten als aufgedrängt und müssen gelöscht werden.
• Beim konkreten Anmietungswunsch dürfen unter anderem Beruf, Einkommen und Anzahl der einziehenden Personen erfragt werden.
• Beim Vertragsabschluss dürfen schließlich auch Nachweise (Gehaltsnachweise, Mietschuldenfreiheit, Auskünfte) angefordert werden.
Datenspeicherung mit System
Nicht angenommene Bewerbungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Für Daten angenommener Mieter gelten abgestufte Löschfristen je nach Zweck und Relevanz – ein Löschkonzept ist unerlässlich.
Praxisnahe Empfehlungen für Verwalter
Wer von den Vorgaben der Datenschutzkonferenz abweichen möchte, benötigt triftige Gründe und sollte diese dokumentieren. Nur so bleibt man auch bei Prüfungen durch Datenschutzbehörden auf der sicheren Seite.
Video schauen – Fragen beantworten – MaBV-Bescheinigung bekommen
Immobilienverwalter sind nach Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Wer als Immobilienverwalter nicht bereits als zertifizierter Verwalter im Sinne von § 26a Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gilt, muss für die Verwalterzertifizierung eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) ablegen. Dabei gilt die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung - ZertVerwV).
Die Inhalte dieses Videos können wie folgt der MaBV bzw. dem Rahmenlehrplan Zertifizierter Verwalter zugeordnet werden:
Zuordnung zur Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
5. Verwaltung von Mietobjekten
5.4.1.1 Mieterauswahl
8. Verbraucherschutz
8.1.3 Datenschutz
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