Kauf bricht nicht Miete

Kauf bricht nicht Miete
09.03.2022

„Kauf bricht nicht Miete“ 

auch bei fehlender Identität zwischen Voreigentümer und Vermieter? 

Wenn eine Wohnung, Gewerberäume oder ein Grundstück verkauft werden, während diese vermietet sind, gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Sinn und Zweck ist der Schutz des Mieters, der ein Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat und dem der Vermieterwechsel nicht schaden soll. Gesetzlich geregelt ist der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ in § 566 BGB. Danach tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich, während der Dauer seines Eigentums, aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, wenn der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert wird. Doch was passiert, wenn Vermieter und Eigentümer nicht dieselbe Person sind und der Eigentümer das Objekt veräußert.

 

Im Einzelfall können der Eigentümer und der Vermieter verschiedene Personen sein, etwa wenn die Ehefrau Eigentümerin und der Ehemann laut Mietvertrag Vermieter war. Diese Konstellation ist nicht so selten. Eine weitere und häufigere Konstellation ist in der Phase zwischen Kaufvertragsschluss und Eintragung ins Grundbuch gegeben. Grundsätzlich gilt nämlich, dass eine Person erst mit Eintragung in das Grundbuch Eigentümer eines Grundstücks wird. In den Kaufverträgen ist jedoch oft geregelt, dass ab dem so genannten Nutzen-Lasten-Wechsel der Erwerber bereits ermächtigt ist, wie ein Vermieter aufzutreten. Denkbar ist auch eine dritte Konstellation: Vermieter ist nicht der Eigentümer, sondern ein Erbbauberechtigter oder ein Generalmieter. 

Eigentümer = Vermieter 

Nach dem Gesetzeswortlaut müssen Vermieter und Eigentümer identisch sein, um die Rechtsfolge des § 566 BGB auszulösen. Das Identitätserfordernis soll nicht den Mieter, sondern den Eigentümer schützen. Die Vermietung eines Grundstücks stellt eine Belastung dar, die auch den Verkehrswert des Grundstücks beeinflusst. Die Vermietung durch einen Dritten soll eben nicht von § 566 BGB gedeckt sein, damit der Erwerber vor Belastungen geschützt wird und gegebenenfalls Räumung des Grundstücks verlangen kann. 


Eigentümer ≠ Vermieter, aber beide haben dieselben Interessen 

Wenn Eigentümer und Vermieter nicht identisch sind, aber dieselben Interessen haben, wie dies sicherlich bei den Eheleuten der Fall sein wird, kommt eine analoge Anwendung, also eine entsprechende Anwendung des § 566 BGB in Betracht. Eine analoge Anwendung kann es dann geben, wenn es eine Regelungslücke gibt, die der Gesetzgeber übersehen hat. Wenn der Gesetzgeber das Problem gesehen hätte, wäre dieser Fall genauso geregelt worden, wie der der Personenidentität. Der BGH hat eine solche analoge Anwendung bejaht in dem Fall zweier Gesellschaften, einer Besitz- und einer Verwaltungsgesellschaft (Hausverwalter). Die Vermietung des veräußerten Grundstücks erfolgte durch die Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse der Besitzgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft hatte kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses (Urteil vom 12.7.2017; Az. XII ZR 26/16).  


Ein weiterer häufiger Fall, in dem die entsprechende Anwendung des § 566 in Betracht kommt, liegt vor, wenn alle Beteiligten davon ausgehen, dass der Vermieter auch der Eigentümer war und das Mietverhältnis auf den Erwerber übergehen sollte. 


Allerdings bitten wir zu beachten, dass eine analoge Anwendung von § 566 BGB nur die Ausnahme darstellt. Solche entsprechenden Anwendungen sind immer restriktiv also einschränkend auszulegen. Beim Mietvertragsabschluss aber auch bei der Due Diligence vor einen Kauf sind daher genau zu prüfen, wer Vermieter ist und wer es sein soll. 


Eigentümer ≠ Vermieter, im Fall der Kettenveräußerung 

Auch hier liegt ein Fall vor, in dem Vermieter, Eigentümer und Erwerber sich einig sind. Im Fall der Kettenveräußerung schließt der ursprüngliche Eigentümer einen Kaufvertrag mit dem Erwerber und ermächtigt diesen, Mietverträge in eigenem Namen zu schließen. Dieser erste Erwerber schließt auch Mietverträge in eigenem Namen und auch einen Kaufvertrag mit einem neuen Erwerber, noch bevor er selbst in das Grundbuch eingetragen wurde. Ob der neue Erwerber auch Vermieter wird, ist umstritten. Der BGH hat dies bisher verneint, einzelne andere Gericht bejahen dies. In einem solchen Fall sollten dreiseitige Vereinbarungen zwischen Vermieter, Erwerber und Mieter geschlossen werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Wir empfehlen, bereits in den Mietvertrag eine Klausel zur Klarstellung aufzunehmen, wenn der Vermieter nicht selbst Eigentümer ist.  


Eigentümer ≠ Vermieter, denn Vermieter = Erbbauberechtigter / Generalmieter 

Wenn der Vermieter Erbbauberechtigter ist und das Erbbaurecht veräußert, ist § 566 BGB anwendbar. Der neue Erbbauberechtigter tritt als Vermieter in das Mietverhältnis ein. 

 

Wenn ein Generalmietverhältnis bzw. ein Mietverhältnis über die gewerbliche Weitervermietung vorliegt, gilt § 565 BGB. Wenn das Generalmietverhältnis endet und ein neues Generalmietverhältnis geschlossen wird, tritt der neue Generalmieter bzw. der neue gewerbliche Zwischenmieter in das Mietverhältnis ein. Wenn kein neues Mietverhältnis über die gewerbliche Zwischenmiete geschlossen wird, wird der Vermieter des Generalmietvertrags auch Vermieter der (Unter-)mieter in den Wohnungen.


Während § 566 BGB auch für Gewerbemietverhältnisse anwendbar ist, gilt dies nicht für § 565 BGB. Mit dieser Norm soll eben nicht der Eigentümer (wie in § 566 BGB), sondern der Wohnraummieter geschützt werden.  

Fazit 

Achten Sie bei Mietvertragsschluss darauf, wer Vermieter ist und wer Vermieter sein soll! Fehler können hier zu Schwierigkeiten bei der Veräußerung des Mietobjekts führen.  


Achten Sie bei Kaufvertragsverhandlungen und beim Erwerb darauf, wer in den Mietverträgen als Vermieter genannt ist! Schließen Sie gegebenenfalls Vereinbarungen mit allen Beteiligten, wenn die Mietverhältnisse übergehen sollen! 


Bildnachweis: Pixabay

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