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WEG-Recht - Rücklagenentnahmen dürfen nicht doppelt berechnet werden

WEG-Recht - Rücklagenentnahmen dürfen nicht doppelt berechnet werden

BGH-Urteil bringt Klarheit für Hausverwalter

23.07.2025
Eine Entnahme aus der Erhaltungsrücklage darf nicht nochmals in der Abrechnung als Kostenposition auftauchen. Ein aktuelles Urteil des BGH schafft Klarheit für Hausverwalter und schützt Eigentümer vor doppelter Belastung.

Hintergrund: Drei Finanzierungsinstrumente der WEG

Eine WEG finanziert sich im Wesentlichen über:
1. Wirtschaftsplan für erwartete Jahreskosten
2. Jahresabrechnung mit Nachschüssen oder Guthaben
3. Gesetzlich vorgeschriebene Erhaltungsrücklage für Instandhaltungen

Kernaussage des Urteils

Wenn eine Instandsetzungsmaßnahme – z. B. in Höhe von 10.000 € – aus der Rücklage finanziert wird, darf dieser Betrag nicht zusätzlich als Kostenposition in der Einzelabrechnung auftauchen. Die Rücklagenentnahme ist ausgabenneutral, da das Geld bereits angespart wurde.

Fallbeispiel: Was war passiert?

Ein Verwalter hatte eine Maßnahme aus der Rücklage bezahlt, den Betrag aber zusätzlich nochmals auf die Eigentümer umgelegt. Ein Eigentümer klagte dagegen. Der BGH entschied: Diese doppelte Belastung ist unzulässig.

Wichtiger Zusatz: Teilanfechtung ist möglich

Der BGH stellt klar: Eine Teilanfechtung eines Beschlusses über Nachschüsse ist zulässig, wenn es sich um klar abgrenzbare Einzelpositionen handelt. Die restliche Abrechnung bleibt davon unberührt.

Fazit für die Praxis

Verwalter müssen Rücklagenentnahmen korrekt und ausgabenneutral behandeln. Eine doppelte Belastung der Eigentümer ist unzulässig. Bei Unsicherheit empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Fachanwalt.

Autor: Steffen Groß, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: LEWENTO

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