Abrechnungsspitze
Im Wohnungseigentumsrecht bezeichnet die Abrechnungsspitze die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Jahresabrechnung und den Hausgeldzahlungen/Hausgeldforderungen laut Wirtschaftsplan. Diese Differenz kann positiv oder negativ sein, also eine Nachzahlung oder ein Guthaben ausweisen.
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