LG Berlin 67. Zivilkammer - Urteil vom 16.01.2018

LG Berlin 67. Zivilkammer - Urteil vom 16.01.2018

Aktenzeichen: 67 S 280/17

19.11.2023

Wohnraummietvertrag: Kündigung wegen massiver wiederholter schriftlicher Beleidigungen des Vermieters und seiner Mitarbeiter durch einen psychisch auffälligen Mieter

Orientierungssatz

Beleidigt ein Wohnraummieter in diversen Anschreiben seinen Vermieter und für ihn tätige Personen auf massive Weise, so rechtfertigt dies (noch) keine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 543 Abs. 1 S. 1 BGB oder eine ordentliche Kündigungen des Mietverhältnisses gem. § 573 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn sich die beleidigenden Äußerungen auf Verbalattacken beschränken und erkennbar pathologischer Natur sind, weil sie einem erheblich gestörten Weltbild des Mieters entspringen, welches es ihm deutlich erschwert, sich entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der zwischenmenschlichen Kommunikation zu verhalten.

Verfahrensgang

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. September 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 19b C 19/17 - wird auf deren Kosten nach einem Wert von bis 5.000,00 EUR zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1.

Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus den Gründen des Hinweisbeschlusses als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Ihre Stellungnahme vom 4. Januar 2018, die die eigene Bewertung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung(en) der Beklagten an die Stelle der von der Kammer vorgenommenen setzt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Kammer hält einschränkungslos an ihrer im Hinweisbeschluss zu Tage getretenen Rechtauffassung fest, dass das - im Wesentlichen pathologische - Verhalten der Beklagten zumindest bislang nicht derart gravierend war, um eine ordentliche oder gar eine außerordentliche Beendigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen. Gründe, die eine mündliche Verhandlung und im Weiteren eine Zulassung der von der Klägerin angeregten Revision geboten hätten, bestanden unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG.

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