Maschendrahtzaun vs. Holzflechtzaun
20.10.2017
Bestehende Grenzeinrichtungen (z.B. Zäune oder Mauern) können ohne Zustimmung des jeweils anderen Nachbarn nicht verändert werden. Eine Veränderung liegt auch dann vor, wenn auf dem eigenen Grundstück vor dem bereits bestehenden Maschendrahtzaun ein ca. 1,80 m hoher Holzflechtzaun errichtet wird.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2017 – V ZR 42/17
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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