1,9 Mio. € Bußgeld gegen Wohnungsunternehmen
datenschutzrechtliche Verstöße bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
18.05.2022Ein typisches Datenschutzthema im Zusammenhang mit dem Mietrecht ist die Erfassung von Daten von potentiellen Mietern im Rahmen der Mietselbstauskunft. Doch auch über die Mieterselbstauskunft hinaus hat ein Bremer Wohnungsunternehmen Daten erhoben, nämlich Daten zum Körpergeruch, über die Frisur oder das persönliche Auftreten. Der Bremer Datenschutzbeauftragte hat nicht nur deswegen ein Bußgeld über 1,9 Mio. € verhängt.
Daten zur Frisur und zum Körpergeruch sind personenbezogene Daten. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Daten im Rahmen der Anbahnung eines Mietverhältnisses. Damit lag ein Verstoß gegen Art. 6 DS-GVO vor. Darüber hinaus hat das Wohnungsunternehmen gegen das Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten verstoßen, indem sie Informationen über die Hautfarbe, die ethnische Herkunft, die Religionszugehörigkeit, die sexuelle Orientierung und den Gesundheitszustand der Mietinteressent*innen sammelte. Dies ist nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO ausdrücklich untersagt. Es lag noch ein weiterer Verstoß gegen die DS-GVO vor, denn auch auf Auskunftsbegehren nach Art. 15 DS-GVO hat das Unternehmen nicht reagiert.
Grundlage für die Verhängung des Bußgeldes durch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) ist Art. 83 DSGVO. Laut LfDI handelt es sich um eine gravierende Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz der Mietinteressent*innen. Für die Schwere der Verletzungen wirkt das Bußgeld moderat. So war es auch. Dadurch, dass das Wohnungsunternehmen in dem datenschutzrechtlichen Verfahren umfassend kooperiert hat und Maßnahmen zur Verhinderung weiterer derartiger Vorfälle und zur Schadenminderung ergriffen hat, hat das LfDI das Bußgeld auf 1,9 Mio. € reduziert.
Im Zusammenhang mit Mietselbstauskünften und dem Fragenbogen des Bayerischen Landesamts für Datenschutz verweisen wir auf unseren Beitrag vom 2.2.22.
Wir stellen ein Muster für die Mieterselbstauskunft auf der 2. Stufe – also bei konkretem Anmietungswunsch – zur Verfügung und beraten Sie im Hinblick auf den Fragebogen und zu allen Belangen des Datenschutzrechts.
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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