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Einbau von Dusche und Toilette im Keller: Kann sich die WEG dagegen wehren?

Einbau von Dusche und Toilette im Keller: Kann sich die WEG dagegen wehren?

Bauliche Veränderungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind seit der WEG-Reform grundsätzlich genehmigungspflichtig.

19.02.2026
NJW-RR 2026, 11. Der BGH klärt, ob ein Gestattungsbeschluss zur Genehmigung einer baulichen Veränderung erfolgreich angefochten werden kann, wenn hierdurch (Einbau einer Dusche und Toilette) die Nutzung eines Kellers zu Wohnzwecken ermöglicht würde.

Ausgangslage: Bauliche Veränderungen im Sondereigentum

Bauliche Veränderungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind seit der WEG-Reform grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ohne einen entsprechenden Gestattungsbeschluss sind bauliche Veränderungen unzulässig und können von der Gemeinschaft rückgängig gemacht werden.
Besonders konfliktträchtig sind Maßnahmen im Kellerbereich. Häufig befürchten andere Eigentümer, dass durch den Einbau sanitärer Anlagen eine unzulässige Erweiterung von Wohnraum vorbereitet wird.





Der entschiedene Fall: Dusche und Toilette im Keller

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beantragte ein Wohnungseigentümer die Genehmigung, in seinem Keller eine Dusche und eine Toilette einzubauen. Der Keller war laut Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken bestimmt.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, die Maßnahme diene der Vorbereitung einer zweckwidrigen Nutzung als Wohnraum.

Die Argumentation des Eigentümers

Der Eigentümer führte an, dass er den Keller nicht zu Wohnzwecken nutzen wolle. Vielmehr solle dort ein Fitnessraum eingerichtet werden. Die sanitären Anlagen seien erforderlich, um diese Nutzung sinnvoll ausüben zu können.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH stellte klar, dass eine bauliche Veränderung nicht allein deshalb abgelehnt werden darf, weil sie theoretisch eine zweckwidrige Nutzung ermöglichen könnte.
Maßgeblich ist, ob die zweckbestimmungsgemäße Nutzung gemäß Teilungserklärung durch die bauliche Veränderung weiterhin möglich bleibt. Ist dies der Fall, steht die bloße Möglichkeit einer späteren Zweckentfremdung einem Genehmigungsbeschluss nicht entgegen.

Grenzen und Kontrollmöglichkeiten der WEG

Der BGH betonte zugleich, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht schutzlos gestellt ist. Wird der Keller später tatsächlich zweckwidrig genutzt – etwa zu Wohnzwecken – kann die Gemeinschaft Unterlassungsansprüche geltend machen.
Die Genehmigung der baulichen Veränderung schließt also nicht aus, gegen eine spätere unzulässige Nutzung rechtlich vorzugehen.

Praktische Bedeutung für Verwalter und Eigentümer

Für Verwalter bedeutet die Entscheidung, dass Genehmigungsanträge sorgfältig zu prüfen sind. Wird die bauliche Veränderung durch die Mehrheit der Eigentümer genehmigt, reicht für eine erfolgreiche Anfechtung die Befürchtung einer möglichenzweckwidrigen Nutzung allein nicht aus. Denn im Falle einer zweckwidrigen Nutzung besteht weiterhin ein Unterlassungsanspruch. Auch ein bestandskräftig gewordener Gestattungsbeschluss stellt daher keine Freigabe für jede Art der Nutzung dar.

Fazit

Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte einzelner Eigentümer bei baulichen Veränderungen im Sondereigentum. Solange die zweckbestimmungsgemäße Nutzung erhalten bleibt, kann ein einzelner Wohnungseigentümer einen Gestattungsbeschluss nicht allein mit dem Hinweis auf eine mögliche Zweckentfremdung erfolgreich anfechten.

Autor: Michael Schmidt - GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH










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