Breaking News: Keine Untermiete mit Gewinn
In der vergangenen Woche haben wir das Urteil angekündigt, nun ist es da.
28.01.2026Der BGH hat - wie erwartet - geurteilt, dass der Mieter keinen Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis hat, wenn er mit der Untermiete einen Gewinn erzielen will.
In der Pressemitteilung heißt es: „Die Rechtsposition des Mieters reicht nicht so weit, dass ihm im Rahmen der Vorschrift des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Recht auf gewinnbringende Untervermietung der Wohnung zuzubilligen wäre.“
Hintergrund:
Bisher hatte der BGH sinngemäß geurteilt, dass jedes Interesse, das mit der Rechtsordnung in Einklang steht, ein berechtigtes Interesse für die Untervermietung im Sinne des § 553 BGB ist. Nach dieser Rechtsprechung konnte auch davon ausgegangen werden, dass eine Gewinnerzielungsabsicht ein berechtigtes Interesse darstellt. Der BGH ist von dieser ausufernden Ansicht jedoch abgerückt und besinnt sich wieder auf den grundsätzlichen Sinn des § 553 BGB.
Dieser soll es dem Mieter ermöglichen, bei einer Änderung seiner Lebensverhältnisse die Wohnung zu erhalten. Die klassischen Beispiele hierfür sind, dass nach dem Tod eines Partners die große Wohnung zu teuer wird. In einem solchen Fall soll der Überlebende Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis für einen Teil der Wohnung haben. Ein ähnlicher Fall ist der, dass ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland zu beruflichen oder zu Ausbildungszwecken nicht dazu führen soll, dass die Wohnung aufgegeben werden muss. Auch hier besteht ein Anspruch auf Erlaubnis der Untervermietung.
Ein ähnlicher Fall war auch der hier vom BGH ausgeurteilte Fall. Der Mieter hatte behauptet, zu Studienzwecken ins Ausland gehen zu wollen, und hatte seine Wohnung untervermietet. Allerdings hatte er mehr als das Doppelte seiner zu zahlenden Miete als Untermietzins vereinbart. Er berief sich hier darauf, dass er die Wohnung voll möbliert und eingerichtet vermietet und sie deswegen auch teurer vermieten kann, ohne dass es zu einem Gewinn bei ihm führt, und auch ohne, dass die höhere Miete der Mietpreisbremse widerspricht.
Der BGH hat bedauerlicherweise offengelassen, wie die Möblierung bei der Berechnung der Mietpreisbremse zu berücksichtigen ist und ob überhaupt im Untermietverhältnis die Mietpreisbremse Anwendung findet. Darauf kam es (leider) in diesem Rechtsstreit nicht an,denn allein die Gewinnerzielungsabsicht führt dazu, dass der Mieter kein Anspruch auf unter Mieterlaubnis hat. Diese Gewinnerzielungsabsicht bejaht der BGH allerdings.
Bewertung
Das Urteil ist richtig. Es ist nicht Sache des Mieters, mit der Wohnung des Vermieters einen Gewinn zu erzielen. Bei § 553 BGB geht es um Mieterschutz. Aber auch der Untermieterschutz war überteuerten Untermiete sollte nicht vergessen werden.
Sobald hier der vollständige Text des Urteils vorliegt, werden wir diesen Beitrag aktualisieren. Wir kündigen aber bereits jetzt ein Webinar zum Thema Untermiete an, dieses wird auch als Video zur Verfügung gestellt werden. Hier buchen.
Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: Pixabay