Untervermietung
Untervermietung darf sich nur auf einen Teil der Wohnung beziehen. Welcher Teil dies ist, muss der Mieter in seiner Bitte auf Erteilung mitteilen. Mieter haben keinen Anspruch auf „Untervermietung“ der gesamten Wohnung.
Grundsätzlich kann der Vermieter sich seinen Vertragspartner aussuchen, d.h. der Vermieter entscheidet sich für einen bestimmten Mieter. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, jeden Untermieter zu akzeptieren. Wann und in welchem Umfang eine Untervermietung durch den Vermieter zu dulden ist, ist eine Einzelfallentscheidung. Muss der Vermieter die Untervermietung nicht dulden, kann eine Abmahnung und eine Kündigung in Betracht kommen.
Nach § 540 BGB ist der Mieter jedoch ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen. Nach § 553 BGB kann der Wohnraummieter diese Erlaubnis sogar verlangen, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse besteht.
Eine Mustervorlage für einen Untermietvertrag finden Sie hier.
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