Grundsteuerreform 2022

Grundsteuerreform 2022

Wissenswertes und Handlungsbedarf der Eigentümer und Verwalter

20.07.2022

Mit seinem Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung zur Erhebung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Das hat zur Folge, dass geschätzt 36 Millionen Grundstücke in ganz Deutschland neu bewertet werden müssen. Das bedeutet nicht nur Mehrarbeit für Steuerberater, es müssen auch zahlreiche Unterlagen durch die Immobilieneigentümer zusammengetragen werden. Auch Verwalter können – sofern beiderseitig gewünscht – in den Prozess miteinbezogen werden und hierfür ein Entgelt verlangen.

Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer wird einheitlich in ganz Deutschland jährlich erhoben. Besteuerungsgegenstand ist der Grundbesitz. Die Einnahmen aus der Grundsteuererhebung fließen den Kommunen bzw. Gemeinden zu und bilden somit eine ihrer Haupteinnahmequellen. Dahinter steckt der Gedanke, dass Grundstücke den Gemeinden Kosten verursachen – durch Infrastruktur, Abwasser und ähnliches – an denen die Grundstückseigentümer beteiligt werden sollen. 

Eckdaten zur Grundsteuerreform

Obwohl die neue Grundsteuer erst zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt, ist stets die Rede von der Grundsteuerreform 2022 – zurecht. Das liegt daran, dass schon dieses Jahr das Tätigwerden sämtlicher Immobilieneigentümer geboten ist! Stichtag für die Grundstücksbewertung, die der Grundsteuerberechnung ab 2025 zugrunde gelegt wird, ist nämlich schon der 1. Januar 2022. Grundlage dieser Grundstücksbewertungen werden die Grundsteuererklärungen, die diesen Sommer (2022) fällig werden. Der Abgabezeitraum erstreckt sich vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 – danach drohen Verspätungszuschläge. Daher ist Eile geboten.

Achtung – je nach Bundesland gelten unterschiedliche Berechnungsmodelle

Bevor Sie sich als Immobilieneigentümer darüber Gedanken machen, welche Unterlagen Sie für die Grundsteuererklärung zusammentragen müssen, lohnt es sich, zunächst festzustellen, in welchem Bundesland bzw. Bundesländern sich ihr Grundbesitz befindet. Abweichend von der bisherigen Grundsteuererhebung hat der Bundesgesetzgeber den Bundesländern die Möglichkeit eröffnet, in Abweichung von dem Bundesmodell eigene Ländermodelle zur Berechnung der Grundsteuererhebung zu entwickeln. Von dieser Möglichkeit haben zwar nicht alle Bundeländer Gebrauch gemacht, jedoch knapp die Hälfte. Je nach Bundesland können weitere Unterlagen und Angaben erforderlich werden oder aber auch für das Bundesmodell maßgebliche Angaben überflüssig sein.

Das Bundesmodell

Das Bundesmodell sieht verschiedene Rechenschritte vor, die zwischen Wohngebäuden und nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und unbebauten Grundstücken unterscheidet. Anbei stark verkürzte Übersichten: 

\\APP2\Private\Isabella.Kallin\Pictures\Screenshots\Screenshot (94).png
\\APP2\Private\Isabella.Kallin\Pictures\Screenshots\Screenshot (95).png

Welche Unterlagen muss ich als Eigentümer zusammentragen?

Planen Sie als Immobilieneigentümer unbedingt ausreichend Zeit ein, um sämtliche Unterlagen zusammenzutragen. Gegebenenfalls kann ein Gang zum Grundbuchamt erforderlich werden – was in einem so kurzen Zeitraum Millionen von Eigentümern betreffen kann. Die wohl meisten Unterlagen werden unter Verwendung des Bundesmodells benötigt. Dazu zählen sämtliche Angaben zur genauen Lage des Grundstücks, der Grundstücksgröße, der Wohn- und Nutzfläche, wie auch der Grundstücks- und Gebäudeart sowie die Anzahl von Garagen und Stellplätzen und der Bodenrichtwert. Auskunft über Letzteren erhalten Sie in den meisten Bundesländern kostenlos über ländereigene Websites (z.B. BORIS Berlin).

Werden Sie zur Abgabe der Grundsteuererklärung aufgefordert?

Viele Bundesländer fordern die Steuerpflichten auf, die Grundsteuererklärung abzugeben – jedoch nicht alle. In Berlin erfolgt beispielsweise keine Aufforderung – die Verpflichtung zur Abgabe der Grundsteuererklärung besteht aber dennoch.  

Welche Möglichkeiten der geschäftsmäßigen Hilfeleistung bieten sich mir als Verwalter?

Zur Hilfeleistung in Steuersachen sind in erster Linie Steuerberater befugt. Das schließt jedoch nicht Ihre Befugnis als Immobilienverwalter zur Hilfeleistung in Hinblick auf die Grundsteuerreform 2022 aus. Vielmehr sind auch Verwalter gem. § 4 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugt. Das kann die Bearbeitung und Abgabe der Grundsteuererklärungen 2022, die Entgegennahme der Feststellungsbescheide und das Einlegen von Rechtsmitteln umfassen. In welchem Umfang Sie die einzelnen Eigentümer unterstützen möchten, ist allen Parteien im gegenseitigen Einverständnis überlassen. Eine klare Übersicht der erforderlichen Unterlagen und Angaben, sowie die Feststellung des Bearbeitungsaufwandes inklusive der Strukturierung des Bearbeitungsablaufs sowie der vertraglichen Regelung von Haftung etc. ist dabei empfehlenswert. 

Dabei unterstützen wir Sie gerne.

Interessieren Sie sich als Immobilieneigentümer oder -verwalter für weitere Informationen zur Grundsteuerreform und den Grundsteuererklärungen 2022? Schauen Sie sich hier das passende Video an.

Autor: Isabella Kallin, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay


Services

Aktuelle Beiträge