Grundsteuerreform – und nun?

Grundsteuerreform – und nun?
29.03.2022

Um das aufzuklären, müssen wir ins Jahr 2004 zurück gehen. Dort fühlte sich ein Grundstückseigentümer benachteiligt, weil im Grundsteuergesetz eine Anpassung der Grundbesitzwerte alle 7 Jahre vorgesehen ist. Tatsächlich stammen diese Werte aus dem Jahre 1935 in den neuen Bundesländern und aus dem Jahr 1964 in den alten Bundesländern.

Eine Anpassung wurde nie durchgeführt. Somit war nicht anders zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht das Grundsteuergesetz für verfassungswidrig erklärte. 
Die Richter gaben dem Gesetzgeber bis 2019 Zeit, die Verfassungsmäßigkeit wieder herzustellen. Das wurde mit der Änderung des Grundsteuergesetzes erreicht.

Alle Grundstücksbesitzer sind aufgefordert, den Grundsteuerwert auf den 1.1.2022 neu festzustellen.

Jedes Grundstück, ob bebaut oder unbebaut, das in einem Grundbuch eingetragen ist, bedarf der Bewertung. Das betrifft Einfamilienhausbesitzer ebenso wie Vermieter eines Mehrfamilienhauses. Auch Gewerbegrundstücke, Wälder und Ackerflächen müssen neu bewertet werden. 

Die Bundesregierung hat ein neues Grundsteuergesetz für ganz Deutschland verabschiedet. Darin ist aber die Möglichkeit geschaffen worden, dass jedes Bundesland von diesem sogenannten „Bundesmodell“ abweichen darf. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen haben davon Gebrauch gemacht und eigene Regeln beschlossen. 

Nach dem Bundesmodell werden Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser und Eigentumswohnungen nach dem Ertragswertverfahren bewertet. 
Für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke gilt das Sachwertverfahren.

Die benötigten Angaben in der Steuererklärung für das Bundemodell halten sich in Grenzen:

- Grundbuchdaten
- Art der Nutzung
- Bodenrichtwert
- Aktenzeichen des Einheitswertes
- Wohnfläche
- Art der Immobilie
- Anzahl der Wohnungen und ihre Größe
- Anzahl Garagen und Stellplätze
- Gebäudealter
- Grundstücksfläche

In den anderen Bundesländern sind noch weniger Informationen nötig.


Die Berechnung des Grundsteuerwerts nimmt dann das Finanzamt vor. Allerdings sollte hier eine gründliche Betrachtung der Steuerbescheide erfolgen. Wird ein Fehler des Finanzamts nicht bemerkt, drohen zu hohe Grundsteuerzahlungen für die nächsten 7 Jahre. Und aktuell kann auch noch nicht die künftige Grundsteuer berechnet werden, weil die Gemeinden Ihre Hebesätze (das ist der Steuersatz einer jeden Gemeinde) erst in 2024 festlegen werden. Die neue Grundsteuer wird erstmals ab dem 1.1.2025 erhoben. Grundsätzlich soll das Steueraufkommen von etwa 16 Mrd. EUR nicht erhöht werden. Wir erwarten aber eine höhere Belastung in den Städten, wo die Grundstückspreise enorm angezogen haben. In ländlichen Gegenden wird aber mit weniger Grundsteuer gerechnet.

Schauen Sie sich hier das passende Video an.

Die Steuererklärung muss in der Zeit vom 1.7.-31.10.2022 elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden. Wird diese Frist verpasst, drohen aktuell keine Strafen. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich das spätestens Anfang 2023 ändern wird und Zwangsgelder und Verspätungszuschläge drohen. Wer keine Steuererklärung einreicht, riskiert außerdem eine Schätzung der Werte. Und das Finanzamt schätzt selten zu Gunsten des Steuerzahlers.

Bildnachweis: Pixabay


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