Hilfe! Mein Mieter will einen Glasfaseranschluss!

Hilfe! Mein Mieter will einen Glasfaseranschluss!

Möglichkeiten bei der Ausstattung des Hauses mit Glasfaserkabel

01.03.2023
Wenn die Netzebene 3 bereits ein Netz mit hoher Kapazität ist, also in der Straße ein Glasfasernetz vorhanden ist, kommt ein Anschluss der einzelnen Wohnungen auch mittels Glasfaser an dieses Netz in Betracht. Dann kommt der Mieter zu Ihnen und wünscht sich einen Glasfaseranschluss. Und nun?

Muss der Vermieter einen Glasfaseranschluss bereitstellen oder errichten?

Grundsätzlich haben Mieter keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines Glasfaseranschlusses. Eine Ausnahme ist gegeben, wenn ein Glasfaseranschluss im Mietvertrag oder in der Anzeige bzw. im Prospekt versprochen wurde.

Muss der Vermieter zustimmen, wenn der Mieter einen Glasfaseranschluss selbst beauftragt?

Da Mieter keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines Glasfaseranschlusses haben, haben sie auch keinen Anspruch auf Zustimmung oder Gestattung durch den Vermieter.


Und wenn der Vermieter es gestattet? Was dann?

Vermieter und Mieter sollten dann eine Vereinbarung über diese Baumaßnahme treffen. Folgendes sollte geregelt werden: 
- der Mieter muss eine Fachfirma beauftragen 
- der Mieter muss dem Vermieter vor dem Einbau die Pläne zur Genehmigung vorlegen
- der Mieter haftet für alle Schäden, die durch den Bau entstehen,
- der Vermieter keine Instandhaltung bzw. –setzung trägt. 
Auch die Frage des Rückbaus oder des Verbleibs und einer dann ggf. zu zahlenden Entschädigung wird darin geregelt.
Der Vorteil gegenüber dem Bau durch den Vermieter ist, dass der Mieter für alles zuständig ist und allein die Kosten trägt.
Der Nachteil ist im Mehrfamilienhaus, dass nur eine Wohnung versorgt wird. Außerdem gehört das Glasfaser dann dem Mieter und kann von keinem anderen genutzt werden. Er kann das Kabel auch ggf. wieder entfernen. Daher kommt es auch zu keiner Wertsteigerung des Grundstücks.

Wer trägt die Kosten, wenn der Vermieter das Glasfasernetz errichten lässt?

Dann ist der Vermieter der Vertragspartner des Netzbetreibers und trägt zunächst die Kosten. Diese Kosten können entweder als Modernisierungsumlage auf die Mieter umgelegt werden (§ 559 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 555b Nr. 4a BGB) oder als Glasfaserbereitstellungsentgelt über die Betriebskostenabrechnung (§ 2 Nr. 15c BetrkV) abgerechnet werden.
Soweit ersichtlich ist die zweite Variante zu empfehlen:
Nach § 72 TKG kann der Vermieter den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes auf der Grundlage eines Gestattungsvertrags mit der Errichtung und dem Betrieb einer gebäudeinternen Netzinfrastruktur, die vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht, beauftragen. Der Netzbetreiber berechnet dem Vermieter hierfür ein Glasfaserbereitstellungsentgelt.
Dieses Entgelt kann der Vermieter dann als Betriebskosten auf Mieterinnen und Mieter umlegen.
Nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums ist der Eigentümer verpflichtet, die Betriebsbereitschaft der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes zu gewährleisten. Das heißt nach Ablauf des Vertrags mit dem Netzbetreiber ist der Vermieter für Instandhaltung bzw. -setzung zuständig.
Die weiteren Voraussetzungen sind, dass die Verteileranlage mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne von § 3 Nr. 33 TKG angeschlossen sein muss, dass Mieterinnen und Mieter ihren Anbieter von öffentlich zugänglichen TK-Diensten über ihren Anschluss frei wählen können und der Vermieter die Maßnahme zur Errichtung der Glasfaser-Verteileranlage wirtschaftlich umgesetzt haben muss (§ 556 Abs. 3a BGB-neu: betragen die Gesamtkosten der Maßnahme mehr als 300 Euro, so muss der Vermieter - soweit möglich - drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt haben).
Wenn Sie, als Vermieter, sich dafür entscheiden, sollten Sie beim Netzbetreiber (offensichtlich z.B. die Telekom) nachfragen, welche Kosten entstehen. Wenn dies mehr als 300 € pro Wohnung ist, müssen Sie auch noch bei anderen Netzbetreibern/Anbietern nachfragen und Angebote einholen und dann das wirtschaftlichste beauftragen. Dann können Sie ein Glasfaserbereitstellungsentgelt von 5x60 € oder wenn es teurer wurde von 9 x 60 € auf die Mieter umlegen (jeweils 60,00 € pro Jahr über fünf bzw. maximal 9 Jahre).
Der Vorteil dieses Vorgehens ist, dass alle Wohnungen im Mehrfamilienhaus ausgestattet werden und die Mieter die Kosten (zumindest zum Teil) tragen. Diese Maßnahme dürfte mit einer Wertsteigerung des Hauses verbunden sein.
Nachteil liegt darin, dass der Vermieter jetzt Kosten aufwenden muss und nach Ablauf des Vertrags mit dem Netzbetreiber die Instandhaltungsverpflichtung trägt.

Fazit

Es lohnt sich über den Anschluss an das Glasfasernetz nachzudenken. Die Wertsteigerung des Grundstücks dürfte die Kosten – die an den Mieter weitergegeben werden dürfen – weit übersteigen.

Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft
Bildnachweis: Pixabay


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