Neues Jahr - Neues Recht

Neues Jahr - Neues Recht

Worauf müssen sich Hausverwalter und Eigentümer 2023 einstellen?

11.01.2023

Fristverlängerungen

Ich beginne mit einer dringenden Erinnerung: Die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung endet am 31. Januar 2023! Dies hat das Bundesfinanzministerium vier Tage nach Ablauf der ursprünglichen Frist bekanntgegeben. Zwar ist auch eine weitere Verlängerung denkbar, wir empfehlen jedoch, diese Frist einzuhalten. 
Nach der Abgabe kommt irgendwann der Bescheid des Finanzamts. Freuen Sie sich nicht, wenn ein hoher Grundstückswert festgestellt wird, denn dies führt zu einer höheren Grundsteuer. Gegen den Bescheid sind aber Rechtsmittel zulässig. Verpassen Sie nicht die Einspruchsfrist!  Lassen Sie sich dabei von Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin beraten.

Die zweite Fristverlängerung, an die ich erinnern will, ist die Verschiebung der Einführung des zertifizierten Verwalters für Wohnungseigentümergemeinschaften. Der Stichtag für die Verwalterzertifizierung wurde auf dem 1. Dezember 2023 verschoben. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Mietspiegel

Seit langem angekündigt (und ersehnt): Die Mietspiegelpflicht für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern ist da! Gemeinden, die sich für einen einfachen Mietspiegel entschieden haben, müssen diesen bereits haben. Wenn ein qualifizierter Mietspiegel erstellt wird, braucht dieser erst ab dem 1. Januar 2024 vorzuliegen. Informationen zu Mieterhöhungen erhalten Sie unter anderem in unseren Webinaren oder in verschiedenen Beiträgen (hier und hier).

Energierecht und kein Ende

Die Strom- und Gaspreisbremse kommt. Ab März 2023 (und rückwirkend ab Januar 2023) und bis April 2024 soll der Gaspreis auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt werden. Dies gilt für Nutzer von Wohnraum, also Eigentümer und Mieter. Der Strompreis wird auf 40 Cent/kWh begrenzt. Dies gilt für private Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen, die bis zu 30 MWh pro Jahr verbrauchen. Beide Begrenzungen gelten für 80% des Vorjahresverbrauchs. 
Aktuell kann ich die Strompreisersparnis für mich wie folgt ausrechnen. Ich habe 2022 nur 464 kWh verbraucht. 20% hiervon sind 92,8 kWh. Mein Stromversorger hat die Preise ab dem 1. Februar 2023 auf 41,41 Cent/kWh erhöht. Ich spare bei gleichem Verbrauch im Jahr 2023 also 1,31 €! Ob das den Bürokratieaufwand lohnt, ist fraglich. Für die Kanzlei wurde der Strompreis auch erhöht. Der Stromversorger verlangt 35,83 Cent/kWh. Die Strompreisbremse greift hier also nicht. Interessant wird es, wenn wir im April in ein neues (größeres) Büro umziehen. Bekommen wir denselben günstigen Tarif? Wie errechnen sich dann die 80%? Zu den rechtlichen Grundlagen der Preisbremsen und weiteren Verordnungen und Gesetze, die wegen der steigenden Energiekosten erlassen wurden, bieten wir ebenfalls Webinare an.

Aber auch ein weiteres Thema, nämlich die Aufteilung der CO2-Steuer, kommt ab 2023. Zwar ist die Erhöhung der CO2-Steuer ausgesetzt, aber ab jetzt muss sie zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Es gilt ein Stufenmodell. Je nachdem wieviel Kohlendioxid ein Haus „ausstößt“, umso höher oder niedriger ist der Anteil des Vermieters an der CO2-Abgabe. Es kommt hierbei darauf an, wieviel tatsächlich verbraucht wird und nicht darauf welche Energieeffizienz das Haus hat. In einem gut gedämmten Haus sollte kaum Kohlendioxid ausgestoßen werden, dann zahlen die Mieter die gesamte Abgabe. In einem ungedämmten Altbau wird der Anteil des Vermieters überwiegen. Kritisch ist hier zu sehen, dass es darauf ankommt, wie geheizt wird und nicht wie gedämmt das Haus ist. Heizen die Mieter mit offenem Fenster, zahlt der Vermieter mehr. Das ist zwar ein fernliegendes Szenario, zeigt aber die Schwächen des Gesetzes. 

Ebenfalls ab Januar 2023 gilt das Effizienzhaus 55 (EH 55) als gesetzlicher Neubaustandard. Dazu wird der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung von bisher 75 Prozent (EH 75) des Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes auf 55 Prozent (EH 55) reduziert. Dies regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Im EEG, dem erneuerbare-Energiengesetz ist für 2023 eine höhere Förderung von Photovoltaik-Anlagen vorgesehen.
Es bleibt zu hoffen, dass mit allen diesen Regelungen die Energiewende näher rückt. 

Weiterer Ausblick

In den nächsten beiden Wochen werden wir uns in den Beiträgen wieder konkreten Probleme zuwenden, auch dort wird es um die Energie gehen.

Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
Bildnachweis: Pixabay

Services

Aktuelle Beiträge