Online-Eigentümerversammlung über ZOOM?
Online-Eigentümerversammlung über ZOOM?
Videokonferenzsysteme haben Einzug in den Alltag gehalten. In Zeiten der COVID-19-Pandemie hat jeder von uns die unterschiedlichsten Erfahrungen gemacht. Weit verbreitet sind amerikanische Unternehmen. Diese Tools sind bedienerfreundlich und einfach verfügbar. Praktisch parallel dazu räumt nun das Wohnungseigentumsgesetz die Möglichkeit ein, an Eigentümerversammlungen auf digitalem Weg teilzunehmen. Uns erreichen immer wieder Fragen, welche Tools geeignet sind bzw. worauf zu achten ist. In diesem Beitrag soll es um das verbreitete Zoom gehen.
Die Berliner Datenschutzbehörde hat Zoom geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass der Auftragsverarbeitungsvertrag Mängel aufweist; dass in diesem Vertrag die Weisungsbindung, die Löschpflicht und die Kontrollrechte unzulässig eingeschränkt werden und dass unzulässige Datenexporte stattfinden. Deshalb hält auch die Berliner Datenschutzbeauftragte die Verwendung von Zoom für datenschutzrechtlich bedenklich. Das Ergebnis ist hier abzurufen. Dass eine Behörde ein Verhalten als bedenklich einstuft, reicht unseres Erachtens nicht aus, um die Rechtmäßigkeit der Nutzung abschließend zu beurteilen. Daher haben wir die Zulässigkeit der Durchführung von Eigentümerversammlungen über den Videokonferenzdienst Zoom geprüft.
Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass bei Videokonferenzen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Unabhängig von der Frage, ob die Gemeinschaft oder der Verwalter oder beide Verantwortliche sind, gilt, dass für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eine Rechtsgrundlage vorliegen muss.
Als Rechtsgrundlage kommt lediglich die Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1a DSGVO in Betracht. „Einwilligung“ der betroffenen Person ist jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Problematisch ist hier die Frage der „informierten Weise“. Beim Studium der Datenschutzhinweise von Zoom fällt auf, dass eine Datenübertragung in die USA möglich ist. Für die Übertragung in ein Drittland und insbesondere in die USA hat der EuGH mit dem so genannten Schrems-II-Urteil neue Voraussetzungen aufgestellt. Voraussetzung für die datenschutzkonforme Nutzung von Zoom ist die Vereinbarung von weitergehenden Garantien oder die ausdrückliche informierte Einwilligung in die Übermittlung in die USA.
Fazit
Der Videokonferenzdienst Zoom dürfte nicht ohne weiteres für die Durchführung von digitalen Eigentümerversammlungen geeignet sein.
Konsequenzen
Die Frage, die sich anschließt ist: Was passiert, wenn trotz der oben genannten Bedenken aus Praktikabilitätsgründen Zoom ohne besondere Einwilligung oder weitergehende Garantien verwendet wird? Wir können dies nicht empfehlen. Die deutschen Datenschutzbehörden stehen dem sehr kritisch gegenüber und das nicht nur in Berlin. Auch das Bayerische Landesamt für Datenschutz hat Bedenken gegen die Verwendung von Zoom geäußert. Dort wird außerdem davon ausgegangen, dass die WEG-Verwaltung Verantwortlicher für diesen Datenverarbeitungsvorgang ist und damit Adressat der behördlichen Anordnungen.
Wir empfehlen daher die genaue Prüfung der Videokonferenzdienste durch Fachleute für Datenschutz! Weiter empfehlen wir die Abstimmung der Durchführung der Versammlung ebenfalls mit Fachleuten für Datenschutz, aber auch für Wohnungseigentumsrecht zu den Fragen: Wer darf wann gezeigt, wie angesprochen und wie gehört werden und welche Beschlüsse müssen oder dürfen dazu getroffen werden? Wenn Sie Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte an GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: Pixabay