Polenböller – Ein Kündigungsgrund?

Polenböller – Ein Kündigungsgrund?
30.12.2020

Polenböller – Ein Kündigungsgrund?

In diesem Jahr dürfen keine Böller verkauft werden. Daher steht zu befürchten, dass sogenannte Polenböller gekauft oder selbst hergestellt werden und dann in Mietwohnungen gelagert werden. Hier stellt sich die Frage: Dürfen Mieter das? Was kann der Vermieter dagegen tun? Das Amtsgericht Hannover hatte sich mit einem derartigen Fall zu beschäftigen und hielt eine fristlose außerordentliche Kündigung des Vermieters für gerechtfertigt.

Der Fall

Der Mieter bewohnte bereits seit Anfang 2008 eine Wohnung in Hannover. Die Vermieterin erfuhr im August 2019, dass der Mieter sogenannte „Polenböller” in der Wohnung lagerte. Er hatte diese mit Glasscherben verändert, so dass sie noch gefährlicher wurden. Mit Schreiben vom 6. September 2019 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2020, aufgrund unzumutbaren Mieterverhaltens. Gegen diese Kündigung wandte der Mieter soziale Härte ein, er sei zu 30 % behindert. Der Mieter erklärt weiter, die Böller seien dazu gedacht gewesen, sie im Garten zu zünden, um sich der vorherrschenden Rattenplage anzunehmen. Insoweit sei das Vorhaben – laut Internetforen – eine übliche Methode.

Das Urteil

Die Kündigung war wirksam. Die Lagerung von nicht zugelassenen Sprengkörpern in der Wohnung stellt einen schwerwiegenden Vertragsverstoß dar. Die so genannten Polenböller sind Sprengkörper der Kategorie F3 und damit auch für die Silvesternacht nicht genehmigungsfähig. Von Laien dürfen nur Sprengkörper der Kategorien F1 und F2 verwandt werden. Die Lagerung dieser Sprengkörper, insbesondere weil sie auch noch verändert wurden, stellt einen Verstoß gegen die Hausordnung dar. Weil der Mieter ein Laie sei, könne er die wirkliche Gefahr, die von Böllern ausgehe, nicht richtig einschätzen. Er legte hier auch keine besondere Sorgfaltspflicht an den Tag. Die Aussage, dass er die Böller im Garten zünden wollte, spricht jedenfalls nicht für eine besondere Sorgfalt des Mieters. Der Mieter sei auch nicht zuständig für die Schädlingsbekämpfung.

Eine Abmahnung vor der Kündigung war entbehrlich. Dies beruht zum Einen darauf, dass die Sprengkörper objektiv gefährlich gewesen seien, und zum Anderen darauf, dass der Mieter keine Einsichtsfähigkeit erkennen gelassen hat. Das Risiko, dass hier eine Abmahnung erfolglos bleibt, müssen weder Vermieterin noch die anderen Mieter des Hauses hinnehmen.

Fazit

Werden illegale Waffen in der Wohnung gelagert, verletzt dies die mietvertragliche Obhutspflichten in einem Maße, dass der Vermieter, ohne vorherige Abmahnung des Mieters, diesen fristlos kündigen kann. Anders kann das sein, wenn der Mieter legal Waffen in der Wohnung lagert, er also eine waffenrechtliche Genehmigung hat. Hier wäre dann im Einzelfall zu prüfen, ob eine konkrete oder „nur“ eine abstrakte Gefahr vorliegt. Letztere berechtigt nicht zur Kündigung.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschafts mbH

Bildnachweis: Pixabay


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