Urteil der Woche: Absenkungsbeschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG
BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 190/25
14.10.2026Ein Beitrag von GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Eine WEG fasste einen Absenkungsbeschluss, um einen Tagesordnungspunkt künftig im schriftlichen Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit entscheiden zu können – statt wie bisher einstimmig. Auf dieser Grundlage kam anschließend ein Umlaufbeschluss zustande. Ein Eigentümer focht den Absenkungsbeschluss isoliert an, ließ den Umlaufbeschluss jedoch unangetastet.
Der BGH bestätigte: Ein Absenkungsbeschluss ist grundsätzlich isoliert anfechtbar. Er macht das nachfolgende Umlaufverfahren aber nicht automatisch unzulässig. Da der Umlaufbeschluss nur anfechtbar, nicht nichtig ist, wird er bestandskräftig, wenn er nicht ebenfalls binnen Frist angefochten wird. Im konkreten Fall scheiterte die Anfechtung des Absenkungsbeschlusses daher am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis.
Warum das für Hausverwaltungen relevant ist
Umlaufverfahren mit Absenkungsbeschluss werden seit der WEG-Reform häufiger eingesetzt. Dieses Urteil zeigt: Wer als Eigentümer dagegen vorgehen will, muss beide Beschlüsse im Blick haben und beide rechtzeitig anfechten. Verwaltungen sollten wissen, welche Fristen gelten – und wie sie Eigentümer über diesen Zusammenhang informieren, ohne rechtliche Beratung zu leisten.
Worauf Verwalter jetzt achten sollten
Eine ausführliche Analyse dieses Urteils und typische Fehler in der Praxis sowie konkrete Handlungsempfehlungen finden Sie in unserem kommenden ausführlichen Beitrag.
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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