Urteil der Woche: LG Hamburg: Auskunft und Herausgabe von Verwaltungsunterlagen
Wann muss der Verwalter eine eidesstattliche Versicherung abgeben?
25.06.2026Ein Beitrag von GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Eine WEG kann vom scheidenden Verwalter nur dann eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit herausgegebener Unterlagen verlangen, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine unvollständige Übergabe darlegt. Doch was gilt als ausreichender Anhaltspunkt – und welche Risiken trägt der Verwalter, wenn er trotzdem zur Abgabe gezwungen wird?
Der Fall
Bei einem Verwalterwechsel gab der scheidende Verwalter die Verwaltungsunterlagen an die WEG heraus. Die Gemeinschaft bezweifelte die Vollständigkeit der Übergabe und verlangte eine eidesstattliche Versicherung, dass sämtliche Unterlagen herausgegeben worden seien. Der Verwalter wehrte sich dagegen.
Die Entscheidung
Das Landgericht Hamburg entschied zugunsten des Verwalters: Eine Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung besteht nur ausnahmsweise – nämlich dann, wenn die WEG konkrete Anhaltspunkte für eine unvollständige Herausgabe darlegen kann. Das bloße Bezweifeln der Vollständigkeit genügt nicht. Die Beweislast liegt bei der Gemeinschaft, nicht beim Verwalter.
Warum das für Hausverwaltungen relevant ist
Verwalterwechsel gehören zur Praxis – und mit ihnen häufig Streit über die Vollständigkeit der Unterlagenübergabe. Dieses Urteil ist für Verwalter eine wichtige Klarstellung: Die eidesstattliche Versicherung ist kein Standardinstrument, das jede WEG pauschal einfordern kann. Denn ihre falsche Abgabe ist strafbewehrt. Wie sollten Verwalter die Übergabe dokumentieren, um sich von vornherein abzusichern?
Worauf Verwalter jetzt achten sollten
Eine ausführliche Analyse dieses Urteils und typische Fehler in der Praxis sowie konkrete Handlungsempfehlungen finden Sie in unserem kommenden ausführlichen Beitrag.
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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