Urteil der Woche: Wann ist Untervermietung Gewinnerzielung? – LG Berlin II schafft Klarheit
LG Berlin II 65 S 247/24
16.07.2026Seit dem BGH-Urteil vom Januar 2026 ist klar: Wer durch Untervermietung einen Gewinn erzielen will, hat keinen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters. Seitdem dreht sich die Praxis um eine entscheidende Folgefrage: Wann liegt Gewinnerzielung vor – und wann nicht?
Das Landgericht Berlin II hat jetzt geantwortet. Im konkreten Fall vermietete ein Mieter ein Zimmer inklusive Mitbenutzung von Küche und Bad unter. Er selbst zahlte 6,40 € pro Quadratmeter. Der Untermieter zahlte umgerechnet über 11 € pro Quadratmeter. Das Gericht ließ das Argument nicht gelten, der Aufschlag sei durch Möblierung, Internet und Strom gerechtfertigt – ein solcher Zuschlag könne den Unterschied nicht erklären. Gewinnerzielungsabsicht bejaht, Erlaubnisanspruch abgelehnt.
Für Vermieter bedeutet das: Ein konkreter Quadratmeterpreisvergleich ist das entscheidende Prüfkriterium. Liegt der Untermietzins deutlich über dem anteiligen Hauptmietzins, spricht das für Gewinnerzielung – auch bei Teiluntervermietung.
Worauf Verwalter jetzt achten sollten
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Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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