Wohnadresse ohne Namensnennung ist kein personenbezogenes Datum

Wohnadresse ohne Namensnennung ist kein personenbezogenes Datum

Kurioses vom Landgericht Berlin

22.06.2022

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. So steht es in Art. 4 Ziffer 1 DS-GVO. Im Mietrecht fragen wir uns oft, welche datenschutzrechtlichen Vorgaben für die Angabe von Anschriften und der Lage von Wohnungen im Haus zum Beispiel bei Mieterhöhungen gelten. Nun hat das Landgericht Berlin entschieden, dass die Wohnadresse ohne Namensnennung kein personenbezogenes Datum ist. Sind damit die Probleme der Mieterhöhungen mit Vergleichswohnungen erledigt? Dass dies nicht so ist und wie das Urteil des Landgerichts zu verstehen ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was wurde ausgeurteilt?

Dem Urteil liegt kein immobilienrechtlicher Sachverhalt zugrunde, sondern ein Amtshaftungsfall bzw. ein Familienrechtsstreit. In einem laufenden Scheidungsverfahren googelte die Richterin die genaue Adresse der Klägerin bei Google Maps. Die Richterin wollte auf diesem Wege die Fläche des Hauses (Doppelhaushälfte) ermitteln. Die Beteiligte, die Nochehefrau, war der Ansicht, dass dies eine unrechtmäßige Datenverarbeitung sei. Damit seien ihre Daten in die USA übermittelt worden. Sie klagte auf Zahlung von 2.000 € Schadensersatz. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab mit der Begründung, dass es sich bei den von der Richterin eingegebenen Daten allerdings nicht um personenbezogene Informationen, die unter den Schutzbereich der DS-GVO fallen würden, handelte. „Denn die bloße Adresse ohne Bezugnahme auf eine Person – sei es durch namentliche Nennung, sei es durch die Bezugnahme auf ein diese Adresse betreffendes Eigentums-¬, Besitz- oder Mietverhältnis o. ä. – stellt keinen hinreichenden Personenbezug dar.“ (Urteil vom 27.1.2022, Az. 26 O 177/21). Das Wort „Wohnadresse“ kommt in dem Urteil nicht vor, wohl aber in der Zitierung des Urteils in der Fachliteratur.

Kann das richtig sein?

Im Ergebnis ist das richtig (siehe Postskriptum), aber der Teufel liegt hier im Detail. Das Urteil kann leicht missverstanden werden. Zu klären ist also, wann Daten sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen bzw. wann diese „nur“ Sachdaten sind. Auch hier hilft Art. 4 Nr. 1 DS-GVO weiter. Dort heißt es: „als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;“. Als Beispiel für Sachdaten wären die Nummern von Flurstücken zu sehen, die im Kataster verzeichnet sind. 

„Wohnadressen“ haben demgegenüber schon begrifflich einen Personenbezug, denn wohnen können nur natürliche Personen. Soweit also Anschriften von Einfamilienhäusern oder Anschriften von Wohnungen unter Angabe der Lage im Haus gemacht werden, sind diese – wenn es dann noch ums Wohnen geht – personenbezogene Daten, denn der Personenbezug kann ganz einfach hergestellt werden. Die Überschrift – so wie sie die Fachliteratur hier gewählt hat – ist also falsch. Wenn Wohnadressen verarbeitet werden, sind die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu beachten.

Was gilt nun bei den Mieterhöhungen?

Wenn Vermieter Mieterhöhungen fertigen und sich zur Begründung auf Vergleichswohnungen beziehen, ist die Anschrift und die Lage im Haus so genau anzugeben, dass der Empfänger der Erklärung die Wohnungen identifizieren kann.

Für die Verarbeitung dieser Daten besteht eine Rechtsgrundlage, nämlich Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DS-GVO. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten. Dieses berechtigte Interesse dürfte auch im Allgemeinen die Interessen der dortigen Mieter überwiegen. Dies ergibt sich schon aus der Wertung der §§ 558 ff BGB. Dort ist eben die Angabe von Vergleichswohnungen als Begründungsmittel für Mieterhöhungen vorgesehen. Das Datenschutzrecht ist hier im Sinne des geltenden BGB auszulegen bzw. anzuwenden.

Problematisch ist die Erfüllung der Betroffenenrechte der Mieter der Vergleichswohnungen. Diese müssten nach Art. 13 oder 14 DS-GVO über die Datenverarbeitung informiert werden. Wenn Sie planen, Vergleichswohnungen aus dem eigenen Bestand zu verwenden, empfehlen wir, bereits bei der ersten Information an die Mieter – bei Abschluss des Mietvertrags – andere Mieter als potentielle Empfänger von Daten im Rahmen der Mieterhöhungen zu benennen. Dann erübrigt sich eine weitere Information bei den einzelnen Mieterhöhungen.

P.S. Warum hier im Ausgangsfall vom Land Berlin tatsächlich kein Schadensersatz geschuldet ist

Im Ergebnis ist die Entscheidung des Landgerichts richtig. Es wurden nämlich wirklich keine personenbezogenen Daten in einen Drittstaat übermittelt. Die Daten zur Anschrift hat Google bereits verarbeitet. Das Internetportal hat für Ihre Dienste StreetView und Maps Adressdaten mit Bildern verknüpft und stellt diese weltweit zur Ansicht zur Verfügung. Dies ist ohne Zweifel Datenverarbeitung, diese geschah aber ohne Zutun der Familienrichterin. Die Richterin hat auch keine Daten übermittelt, sondern abgefragt. Die Daten, die die Richterin eingegeben hat, waren dem Internetdienstleister bereits bekannt. Aus der bloßen Abfrage kann der Anbieter keinen Personenbezug zum Eigentümer bzw. zur Eigentümerin der Immobilie herstellen. Es fand daher keine Übermittlung personenbezogener Daten in die USA statt. 


Autor: Katharina Gündel; GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay


Services

Aktuelle Beiträge