Abgrenzungsprinzip

Im Rahmen der Abrechnung der Betriebskosten für den vereinbarten Abrechnungszeitraum kommen in der Regel das Abflussprinzip oder das Abgrenzungsprinzip (Leistungsprinzip) zur Anwendung. Beim sogenannten Abgrenzungsprinzip (Leistungsprinzip) werden die Kosten in die Abrechnung eingestellt, die dem jeweiligen Abrechnungszeitraums zuzuordnen sind. Beispiel: der Energieversorger rechnet im März Kosten ab, die sich auf den Zeitraum Februar letztes Jahr bis Februar aktuelles Jahr beziehen. Der Abrechnungszeitraum ist in diesem Beispiel das Kalenderjahr. Der Anteil der Kosten, die im letzten Jahr entstanden sind (Februar letztes Jahr bis Dezember letztes Jahr), sind den Kosten für das letzte Jahr zuzuordnen. Der Anteil der Kosten, die im aktuellen Jahr entstanden sind (Januar aktuelles Jahr bis Februar aktuelles Jahr), sind den Kosten für das aktuelle Jahr zuzuordnen. Rahmen der Abrechnung der Betriebskosten für den vereinbarten Abrechnungszeitraum kommen in der Regel das Abflussprinzip oder das Abgrenzungsprinzip (Leistungsprinzip) zur Anwendung. Beim sogenannten Abgrenzungsprinzip (Leistungsprinzip) werden die Kosten in die Abrechnung eingestellt, die dem jeweiligen Abrechnungszeitraums zuzuordnen sind.

Lexikonbeiträge erstellt von:

Logo von Groß Anwälte Ihre Experten für Immobilienrecht und Datenschutz - GROSS Rechtsanwalts­gesellschaft mbH

Services

Aktuelle Beiträge