Auskunftsrecht des Betroffenen

Nach Art. 15 DSGVO hat der Betroffene ein Auskunftsrecht gegenüber dem Verantwortlichen. Das Recht umfasst zunächst eine Bestätigung darüber, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern dies der Fall ist, umfasst das Auskunftsrecht insbesondere die folgenden Informationen: die Verarbeitungszwecke, die Kategorien von personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, Empfänger oder Kategorie von Empfängern gegenüber denen die Daten offengelegt werden, die geplante Dauer, für die die Daten gespeichert werden, Informationen über die Herkunft der Daten, für den Fall, dass die Daten nicht beim Betroffenen direkt erhoben wurden sowie Informationen über die Rechte der betroffenen Person hinsichtlich der Datenverarbeitung (z.B. Berichtigung und Löschung). Insofern ermöglich das Auskunftsrecht es dem Betroffenen ggf. erst weitere Rechte geltend zu machen. Nach Art. 12 Absatz 3 DSGVO hat der Verantwortliche dem Betroffenen die Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen.

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