Datenschutzbeauftragter
Der Datenschutzbeauftragte soll den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter bei der Umsetzung des Datenschutzes fachlich unterstützen. Nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO besteht (nur) in den dort genannten Fällen eine Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten. Nach § 38 BDSG nF, der Art. 37 Abs. 1 DSGVO ergänzt, ist ein Datenschutzbeauftragter u.a. dann zu benennen, wenn in einem Unternehmen in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verabreitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
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Ihre Experten für Immobilienrecht und Datenschutz - GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH