Eichpflicht

Wasserzähler müssen alle fünf Jahre geeicht werden. Wird gegen die Vorschriften des Eichrechts verstoßen, muss der Vermieter in der Regel beweisen, dass die Zähler trotz fehlender Eichung richtig angezeigt haben (BGH WM 2011, 22) oder, dass sich eventuelle Unrichtigkeiten nicht zum Nachteil des Mieters auswirken (LG Saarbrücken, WM 2005, 606).

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