Gleitklausel

Mit einer Gleitklausel wird bei Miet- und Pachtverträgen bereits bei Abschluss des Vertrages festgelegt, dass unter bestimmten Voraussetzungen sich die Miethöhe in gleichem Maße anpasst. Bei gewerblichen Miet- und Pachtverträgen sind derartige Preisklauseln nur zulässig, wenn der Vermieter für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern und wenn Anpassungsmaßstab einer der in § 3 Abs. 1 des Preisklauselgesetzes genannten Indizes ist.

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