Löschungsanspruch

Nach Art. 17 DSGVO ("Recht auf Vergessenwerden") kann der Betroffene die unverzügliche Löschung seiner personenbezogenen Daten gegenüber dem Verantwortlichen verlangen, wenn die in Art. 17 DSGVO genannten Voraussetzungen vorliegen, z.B. wenn der Zweck der Datenverarbeitung erreicht wurde und die personenbezogenen Daten nicht mehr erforderlich sind oder wenn der Betroffene seine Einwilligung widerrufen hat und keine anderweitige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung existiert. Unabhängig von diesem Anspruch des Betroffenen ist der Verantwortliche nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO auch von sich aus verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn ein Löschungsgrund vorliegt. Der Löschungsanspruch bzw. die Verpflichtung zur Löschung ist ausgeschlossen, wenn einer der Ausnahmetatbestände des Art. 17 Abs. 3 DSGVO vorliegt, z.B. wenn die Datenverarbeitung erforderlich ist, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

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