Meldepflichten bei Datenpannen

Im Falle der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (z.B. Verlust von Datenträgern oder Verlust von Unterlagen mit personenbezogenen Daten) muss der Verantwortliche diese Datenpanne innerhalb von 72 Stunden nach dem Bekanntwerden der zuständigen Aufsichtsbehörde melden, es sei denn, dass die Datenpanne voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.

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