Schadenersatz

Jede Person, die wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften der DSGVO einen materiellen oder immateriellen Schaden erleidet, hat Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter (Art. 82 Absatz 1 DSGVO). Wenn an derselben Verarbeitung sowohl ein Verantwortlicher als auch ein Auftragsverarbeiter beteiligt sind bzw. mehrere Verantwortliche oder mehrere Auftragsverarbeiter, dann haften alle an der Verarbeitung beteiligten im Außenverhältnis als Gesamtschuldner, "damit ein wirksamer Schadenersatz für die betroffene Person sichergestellt ist.", Art. 82 Absatz 4 DSGVO.

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