Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Nach der DSGVO ist sowohl der Verantwortliche (Art. 30 Absatz 1 DSGVO) als auch der Auftragsverarbeiter (Art. 30 Absatz 2 DSGVO) verpflichtet, ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu führen. Das Verarbeitungsverzeichnis ist schriftlich (auch elektronisch) zu führen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Verzeichnis muss für den Verantwortlichen die in Art. 30 Absatz 1 und für den Auftragsverarbeiter die in Art. 30 Absatz 2 jeweils genannten Angaben vollständig enthalten.

Lexikonbeiträge erstellt von:

Logo von Groß Anwälte Ihre Experten für Immobilienrecht und Datenschutz - GROSS Rechtsanwalts­gesellschaft mbH

Services

Aktuelle Beiträge