Wegnahmerecht

Nach § 539 Abs. 2 BGBl ist der Mieter berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat. Sofern der Mieter seine Einbauten nicht mitnehmen möchte, kann eine Entschädigung vom Vermieter nur in Ausnahmefällen verlangt werden.

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